Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

«Offensichtlich nennt die[se] Schrankenregelung [...]besonders schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeits- und Privatsphäre, für welche der historische Verfassungsgeber den Gesetzesvorbehalt besonders betonen wollte [...]Generell ist zu berücksichtigen, dass bei der Schaffung der Landesverfassung vor über 70 Jahren erst auf eine im Vergleich zu heute rudimentäre Grundrechtsdoktrin zurückgegriffen werden konnte. Diesbezüglich ist die Rechtslage mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar, wo der Wortlaut zahl- reicher Grundrechte sogar noch aus dem letzten Jahrhundert stammt. Insoweit erscheint eine geltungszeitliche Interpretation der Schrankennormen der Landesverfassung im Lichte eines modernen Grundrechtsverständnisses angebracht – dies etwa im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland, deren Grundgesetz nach dem 2. Weltkrieg entstanden ist und wo dem Wortlaut der einzelnen Schrankenregelungen entsprechend grösseres Gewicht zukommt …».20 Demnach müssen einerseits gesetzgeberische Eingriffe auch in solche Grundrechte, welche unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt stehen, dem Übermassverbot genügen. Andererseits kann der Gesetzgeber in diesem Rahmen auch in vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte ein- greifen21– sofern diese nicht ausnahmsweise als absolut gewährleistet und damit als eingriffsresistent zu qualifizieren sind.22 Diese StGH-Rechtsprechung wird in der Literatur überwiegend befürwortet.23Eine andere Meinung vertritt jedoch Wolfram Höfling – 188Hilmar 
Hoch 20 StGH 1997/19, LES 1998, S. 269 (274 Erw. 3.2); siehe hierzu Marzell Beck / Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S. 131 (141 f. Rz. 23). Zu dieser StGH-Entscheidung ist anzumerken, dass damals noch die alte schweizerische Bundesverfassung von 1874 in Kraft war. 21 Siehe Hoch, Schwerpunkte, S. 73. 22 Siehe zu dieser besonderen Grundrechtskategorie S. 196. 23 Siehe Wille, Verwaltungsrecht, S. 40 f., 44 f.; Wille, Glaubensfreiheit, S. 169 (190 Rz. 44); Hilmar Hoch, Meinungsfreiheit, in: Andreas Kley / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S. 195 (204 Rz. 11); Hoch, Schwerpunkte, S. 72 f.; Hoch, Kriterien, S. 641; Vallender/Vogt, Eigentumsgarantie, S. 712 f. Rz. 42; Vogt, Rechtsprechung, S. 18; Vogt, Anspruch, S. 589 f. Rz. 37; Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter For-
	        

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