Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

II.Die Grundrechtsschranken der Landesverfassung und die StGH-Praxis 1.Unterschiedliche Schrankenregelung der Landesverfassung Da Grundrechte von der Verfassung garantiert werden oder auch als ungeschriebene Rechte jedenfalls auf Verfassungsstufe stehen, können sie grundsätzlich nur unmittelbar durch Verfassungsnormen selbst oder mittelbar auf der Grundlage solcher Verfassungsnormen eingeschränkt werden. Verfassungsmittelbare Grundrechtsschranken stellen insbeson- dere die sogenannten Gesetzesvorbehalte dar. Sind diese inhaltlich nicht näher bestimmt, handelt es sich um einfache, anderenfalls um qualifi- zierte Gesetzesvorbehalte. Ausserdem können Grundrechte auch vorbe- haltlos gewährleistet sein.9Die Landesverfassung kennt sowohl Grund- rechte mit verfassungsunmittelbaren und -mittelbaren Schranken als auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte. Ohne Vorbehalt formuliert sind Art. 27bis LV (Menschenwürde und Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe), Art. 27ter LV (Recht auf Leben; Verbot der Todesstrafe), Art. 31 Abs. 1 und 2 LV (allgemeiner Gleichheitssatz; Geschlechtergleichheit)10; Art. 33 Abs. 1 und 3 LV (Recht auf den ordentlichen Richter und Recht auf Verteidigung), Art. 34 LV (Eigentumsgarantie)11; Art. 37 Abs. 1 LV (Glaubens- und Gewissensfreiheit), Art. 38 LV (Eigentum an Kultusge- genständen) und auch die Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV. 185 
Einheitliche Eingriffskriterien für alle Grundrechte? 9 Ausführlich hierzu Wolfram Höfling, Schranken, S. 90 Rz. 11 ff. 10 Unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt steht allerdings der Teilgehalt auf gleichen Zugang aller Landesangehörigen zu den öffentlichen Ämtern gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV; siehe hierzu Andreas Kley / Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grund- rechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S. 249 (282 Rz. 60). Der in Art. 31 Abs. 3 LV enthaltene Verweis auf Staatsverträge bzw. Gegenrecht hinsicht- lich der Rechte der Ausländer ist heute insbesondere aufgrund des Einflusses der EMRK obsolet; siehe Ralph Wanger, Staatsangehörigkeit, ebenfalls in: Kley/Vallen- der, Grundrechtspraxis, S. 621 (633 f. Rz. 24) sowie Hoch, Schwerpunkte, S. 82 f. 11 In Art. 35 LV findet sich zwar ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt mit Bezug zu Art. 34 LV, nämlich zur Entschädigungspflicht bei Enteignungen; siehe zu dieser «Wertgarantie» Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht. Ausgewählte Gebiete, LPS Bd. 38, Schaan 2004, S. 40 f. (55 f. und 94 ff.) sowie Klaus A. Vallen- der / Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S. 689 (712 Rz. 41).
	        

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