Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

gischen Auslegung, deren Sonderstellung darin besteht, dass sie Vor- rang243vor den übrigen Auslegungskriterien geniesst und also nicht mit diesen abzuwägen ist.»244Bringen die anerkannten Auslegungsmethoden keine eindeutigen Ergebnisse hervor, ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die verfassungskonforme Auslegung heranzu zie - hen.245Anlass zu einer solchen Auslegung besteht immer dann, wenn eine Gesetzesbestimmung im Rahmen ihres Wortlautes unterschiedliche Deutungen ermöglicht, wobei nicht alle mit dem Verfassungs- und Völ- kerrecht übereinstimmen bzw. eine Deutung zulassen, bei der sich kein Widerspruch zum höherrangigen Recht ergibt.246 Der verfassungskonformen Auslegung sind freilich Grenzen gesetzt.247Die interpretative Umdeutung einer Bestimmung im Zuge der verfassungskonformen Auslegung ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes untersagt.248Er hat seine ältere Rechtsprechung prä- zisiert und festgehalten: «Wenn nämlich der Wortlaut einer Bestimmung klar ist und auch dem offensichtlichen Willen des historischen Gesetz- 171 
Verfassungs- und Grundrechtsauslegung konformen Interpretation stärker zu betonen und diese von der «verfassungsorien- tierten» Auslegung zu unterscheiden. Siehe Canaris, Auslegung, S. 142, der dafür plädiert, auf den Begriff der verfassungsorientierten Auslegung zu verzichten (S. 154). Vgl. dazu auch Vosskuhle, Theorie und Praxis, S. 180, der die verfassungs- konforme Auslegung als einen «eigenständigen, wenn auch keineswegs immer ein- deutig abgrenzbaren Unterfall» der verfassungsorientierten Auslegung qualifiziert. 243Vgl. dazu auch StGH 2001/26, Entscheidung vom 18. Februar 2002, <www.stgh.li>, Erw. 11, wo der Staatsgerichtshof betont, dass bei verschiedenen möglichen Ausle- gungen eines Gesetzes derjenigen der Vorrang zu geben ist, die dem Sinn und Geist des betroffenen Grundrechtes am ehesten gerecht wird. 244Canaris, Auslegung, S. 154. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt die verfassungskonforme Auslegung einen Anwendungsfall der systematischen Auslegung dar. Siehe StGH 2012/67, Urteil vom 30. Oktober 2012, nicht veröffent- licht, Erw. 11.2; StGH 2012/176, Urteil vom 4. Februar 2013, <www.gerichtsent scheide.li>, Erw. 9.2; so auch für die Schweiz Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaats- recht, S. 45, Rz. 148; vgl. auch Kley, Grundriss, S. 86. 245StGH 2012/67, Urteil vom 30. Oktober 2012, nicht veröffentlicht, Erw. 11.2; StGH 2012/176, Urteil vom 4. Februar 2013, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 9.2; siehe auch StGH 1993/5, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 1994, S. 39 (40 f., Erw. 4.2). 246StGH 2012/67, Urteil vom 30. Oktober 2012, nicht veröffentlicht, Erw. 11.2; StGH 2012/176, Urteil vom 4. Februar 2013, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 9.2. 247Vgl. einlässlich dazu für die Schweiz Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, S. 46 ff., Rz. 154 ff.; vgl. auch Lerche, Stil und Methode, S. 358. 248StGH 2012/67, Urteil vom 30. Oktober 2012, nicht veröffentlicht, Erw. 11.2; StGH 2012/176, Urteil vom 4. Februar 2013, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 9.2.
	        

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