cher Richter zusammensetzt. Dasselbe gilt auch für die ordentliche Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen, wo neben liechtensteinischen Richtern auch Österreicher und Schweizer als Richter amten. 3.6Die verfassungskonforme Auslegung Die verfassungskonforme Auslegung ergibt sich aus der Überordnung der Verfassung und der Einheit der Rechtsordnung.236Sie ist in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seit Langem anerkannt237und steht nicht nur dem Staatsgerichtshof zu, sondern obliegt jedem Gericht bzw. jedem rechtsanwendenden Organ.238Aufgabe der verfassungskon- formen Auslegung ist, die Verfassungswidrigkeit einer Norm zu vermei- den, insoweit dies mit den der Rechtsprechung zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist.239Der Begriff der verfassungskonformen Auslegung sollte daher nur dann und immer nur dann angewendet werden, wenn es eine verfassungswidrige Auslegungsvariante gibt, es also um die Ent- scheidung zwischen dieser und einer verfassungskonformen Ausle- gungsvariante geht.240Im System der juristischen Methodenlehre steht die verfassungskonforme Auslegung nicht auf einer Stufe mit den her- kömmlichen, «klassischen»Auslegungskanones und tritt nicht als ein weiterer Kanon241neben diese. Es handelt sich bei ihr um eine «beson- dere Erscheinungsform der systematischen242und der objektiv-teleolo- 170Tobias
Michael Wille recht besitzen. Dasselbe gilt gemäss Art. 105 LV für den Staatsgerichtshof, wobei Art. 105 LV zusätzlich normiert, dass auch der Präsident des Staatsgerichtshofes das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen muss. 236Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, S. 45, Rz. 148. 237Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 45 f. 238StGH 2001/26, Entscheidung vom 18. Februar 2002, <www.stgh.li>, Erw. 11. 239Vgl. Canaris, Auslegung, S. 153 und Lerche, Stil und Methode, S. 358; siehe auch StGH 2012/67, Urteil vom 30. Oktober 2012, nicht veröffentlicht, Erw. 11.2 und StGH 2012/176, Urteil vom 4. Februar 2013, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 9.2. 240So ausdrücklich Canaris, Auslegung, S. 154. 241In StGH 2001/26, Entscheidung vom 18. Februar 2002, <www.stgh.li>, Erw. 11 führt der Staatsgerichtshof aus, dass der «Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung» den Kanon der klassischen Auslegungselemente (grammatikalische, historische, teleologische, systematische Auslegung) ergänzt, sodass jedes Ausle- gungsergebnis auch im Lichte der Grundrechte zu überprüfen ist. 242Es entspricht der herkömmlichen Auffassung, die verfassungskonforme Auslegung der systematischen Auslegung zuzuordnen. Dagegen gibt es im deutschen verfas- sungsrechtlichen Schrifttum eine Tendenz, die Eigenständigkeit der verfassungs-