Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Massgebend ist hierbei der systematische Aufbau eines Gesetzes. Wich- tige Hinweise geben insbesondere die Systematik der Titel, Untertitel und Marginalien.216Mit Blick auf die Grundrechte kann die systemati- sche Auslegung vor allem den Zusammenhang zwischen den einzelnen Grundrechten, aber auch ihre Stellung im Sinnzusammenhang der gesamten Verfassung erhellen.217Besondere Bedeutung erhält die syste- matische Interpretation bei der Anwendung jener Grundrechte, die sowohl in der LV als auch in der EMRK gewährleistet sind, da hier aus den verschiedenen Normtexten letztlich mittels Auslegung einheitliche Grundrechte zu bilden sind.218Sonderfälle der systematischen Ausle- gung sind die verfassungs- und die völkerrechtskonforme Auslegung.219 Die liechtensteinischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verwenden die systematische Auslegung in ständiger Praxis.220 3.4Die teleologische Auslegung Die teleologische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, der mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Der Wortlaut einer Bestimmung soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden.221Relevant ist hierbei aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat. Der Zweck einer Rechtsnorm kann sich vielmehr in gewissem Rahmen verändern und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen lösen. Insofern kann sich die teleologische Interpretation je nach Fall auch sowohl mit der historischen als auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden. Es ist jedoch immer zu beachten, dass der Zweck in der Norm oder im betreffenden Gesetz bereits enthalten sein muss, denn es 167 
Verfassungs- und Grundrechtsauslegung 216Vgl. Kley, Grundriss, S. 85 f. und Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, S. 33, Rz. 98. 217Vgl. Berka, Grundrechte, S. 72, Rz. 120. 218Siehe für Österreich Berka, Grundrechte, S. 73, Rz. 120. 219Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, S. 33, Rz. 98; siehe auch Kley, Grundriss, S. 86 ff. sowie sogleich hinten S. 170 ff. undStGH 2012/67, Urteil vom 30. Oktober 2012, nicht veröffentlicht, S. 21, Erw. 11.2 und StGH 2012/176, Urteil vom 4. Feb- ruar 2013, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 9.2. 220Kley, Grundriss, S. 86 mit Rechtsprechungsnachweisen. 221StGH 2012/67, Urteil vom 30. Oktober 2012, nicht veröffentlicht, Erw. 10 und StGH 2012/176, Urteil vom 4. Februar 2013, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 8.; siehe auch Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, S. 38, Rz. 120 f. und Kley, Grundriss, S. 91.
	        

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