Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

tischer Gesichtspunkte». Wissenschaftliche Tätigkeit, für die Flexibilität und kreative Unruhe notwendig sind, passt denn auch nicht zu zentra- len Handlungsmaximen richterlicher Tätigkeit, die sowohl eine geset- zeskonforme Lösung des Einzelfalles anstrebt als auch Stabilität und Rechtssicherheit schaffen will.138 3.Methodischer Ansatz des Staatsgerichtshofes Die Entwicklung der Grundrechtsinterpretation des Staatsgerichtshofes verlief aufgrund seines methodischen Ansatzes ähnlich wie diejenige in Österreich,139von einem formellen Grundrechtsverständnis hin zu einem materiellen Grundrechtsverständnis.140Er wandte in vermehrtem Masse teleologische und systematische Auslegungsmethoden an, denen eine materielle Sicht des Gesetzesvorbehaltes zugrunde liegt. Der Staats- gerichtshof orientierte sich in der Folge nicht so sehr an einer bestimm- ten Grundrechts- und Verfassungstheorie, sondern vielmehr allgemein an einem materiellen Grundrechtsverständnis, das fortan seine Praxis bestimmte. Ausschlaggebend dafür war insbesondere die EMRK, die für Liechtenstein im Jahre 1982141in Kraft trat und die für zahlreiche Grundrechte materielle Eingriffsschranken statuiert.142Sie entsprechen im Ergebnis weitgehend dem Erfordernis des überwiegenden öffentli- chen Interesses und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.143Vor allem für Eingriffe in die klassischen Grund- und Freiheitsrechte sind die materiellen Prüfungskriterien, die zusätzlich noch die Kern- oder 154Tobias 
Michael Wille 138Vgl. Vosskuhle, Staatstheorie, S. 372. 139Vgl. Schambeck, Theorie, S. 90 und Holoubek, Interpretation, S. 43 ff. 140Vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 43, der von einem interpretationsme- thodischen Entwicklungsprozess spricht, wonach sich ähnlich wie in Österreich auch für Liechtenstein eine stärker inhaltsbezogene, teleologisch geprägte Grund- rechtsauslegung registrieren lässt. Nach Jestaedt, Grundrechtsrevolution, S. 107, wirkt sich die Verbindung von Systemgedanke einerseits und Teleologisierung der Grundrechte andererseits als «Wachstumshormon» der Grundrechtsdogmatik aus. 141LGBl. 1982 Nr. 60. 142Siehe Hoch, Schwerpunkte, S. 71 ff. 143Vgl. Hoch, Schwerpunkte, S. 72.
	        

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