Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

ons- und Kontrollrechte die Grundlagen eines freien und demokrati- schen Entscheidungsprozesses und stellen Mittel des Minderheiten- schutzes, Begrenzungen des Mehrheitswillens zugunsten der Ideen unpopulärer Minderheiten dar.130 Wenn Wolfram Höfling131aus liechtensteinischer und Ernst-Wolf- gang Böckenförde132aus deutscher Sicht Kritik äussern, wonach sich der Staatsgerichtshof bzw. das deutsche Bundesverfassungsgericht nicht auf eine Grundrechts- und Verfassungstheorie festlegen lassen, so ist dage- gen prinzipiell einzuwenden, dass Gerichte keine Theorien entwerfen.133 Sie gewähren Rechtsschutz und lösen einzelne Fälle.134Neben diesem Einwand gibt es noch andere Gründe, die zumindest Skepsis hervorru- fen, was die Eignung des Staatsgerichtshofes als «Theorienproduzent» angeht.135So ist das gerichtliche Verfahren auch funktional nicht in der Lage, sich in den Dienst wissenschaftlicher Theoriebildung zu stellen. Während die Wissenschaft frei ist und versucht, Ausschnitte aus der Realität zu verallgemeinern und in einer Theorie zu beschreiben, dient das gerichtliche Verfahren der Würdigung des Besonderen. Theoriebil- dung engt die Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichtes ein und ver- hindert den pragmatischen Interessenausgleich im Einzelfall.136In diesem Sinne bezieht denn auch der Staatsgerichtshof, wie Wolfram Höfling137konstatiert, «prinzipielle Positionen nach Massgabe pragma- 153 
Verfassungs- und Grundrechtsauslegung 130StGH 1994/8, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1995, S. 23 (26 f., Erw. 4 unter Bezugnahme auf Luzius Wildhaber, Menschen- und Minderheitenrechte in der modernen Demokratie, Basel 1992, S. 12). 131Höfling, Grundrechtsordnung, S. 42. Nach ihm sucht man vergeblich nach einer explizit formulierten konsistenten Grundrechts- und Verfassungstheorie in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. 132Böckenförde, Grundrechtstheorie, S. 1536 ff. 133Ähnlich gestaltet sich die Lage nach Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesver- fassungsrecht, S. 68, Rz. 134 auch für Österreich. Sie kritisieren, dass die Interpre- tationspraxis des Verfassungsgerichtshofes seit Jahren ohne erkennbare methodi- sche Linie ist. 134Siehe Vosskuhle, Staatstheorie, S. 371. 135Vgl. Vosskuhle, Staatstheorie, S. 371 ff. Seine Ausführungen beziehen sich auf die Frage, ob es eine bzw. die Staatstheorie des Bundesverfassungsgerichtes gibt. Sie las- sen sich rechtsvergleichend auch auf den Staatsgerichtshof übertragen. Auch diesbe- züglich ist zu fragen, ob sich aus seiner Praxis eine bzw. die Grundrechts- bzw. Ver- fassungstheorie herleiten lässt. 136Siehe Vosskuhle, Staatstheorie, S. 372. 137Höfling, Grundrechtsordnung, S. 42.
	        

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