Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

vor, der nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit aufzulösen ist. Konkret ist zu untersuchen, ob die fragliche staatliche Massnahme geeig- net, erforderlich und verhältnismässig ist, was letztlich zu einer Abwä- gungsentscheidung führt.118 2.Praxis des Staatsgerichtshofes Der Staatsgerichtshof hat sich in seiner Judikatur wie auch das deutsche Bundesverfassungsgericht auf keine bestimmte Grundrechts- und Ver- fassungstheorie festgelegt.119Nur vereinzelt finden sich grundsätzliche Aussagen zum allgemeinen Charakter der Grundrechte.120Dies geschieht insbesondere im Zusammenhang mit den klassischen Frei- heits- bzw. Abwehrrechten der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 LV121und der in Art. 34 LV verankerten Eigentumsgarantie122. In StGH 1994/2123hält der Staatsgerichtshof etwa im Sinne der liberalen (bürger- lich-rechtsstaatlichen) Grundrechtstheorie fest, dass Grundrechte dem Schutz wichtiger Freiheitspositionen dienen und nicht auf Einschrän- kungen ausgedehnt werden sollen, die als Neben- oder Folgewirkungen des Staatshandelns auftreten. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Massnahme im Hinblick auf das jeweilige Grundrecht keine die freiheit- liche Betätigungsmöglichkeit einschränkende Intensität aufweist. Wei- ters betont er in StGH 1995/12,124dass der Gesetzgeber kein Rechtsin- 151 
Verfassungs- und Grundrechtsauslegung 118Vgl. Berka, Grundrechte, S. 82, Rz. 137. 119Siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 42; für Deutschland siehe Lerche, Stil und Methode, S. 345, der von einer wohltuenden Theorienvorsicht spricht und Stern, Staatsrecht, S. 1680. So auch Berka, Grundrechte, S. 81 f., Rz. 135 für den die Grundrechte aufgrund ihrer unterschiedlichen Inhalte «nicht über einen theoreti- schen Leisten geschlagen werden können». 120In StGH 1998/10, Urteil vom 3. September 1998, LES 1999, S. 218 (223, Erw. 1), betont der Staatsgerichtshof beispielsweise ganz allgemein, dass Grundrechte tat- sächlich primär Schutzrechte gegen den Staat sind. 121Allgemein und einlässlich zu Art. 32 LV Beck/Kley, Freiheit, S. 131 ff., Rz. 1 ff. 122Ausführlich zur Eigentumsgarantie Wille H., Verwaltungsrecht, S. 27 ff. und jüngst Vallender/Vogt, Eigentumsgarantie, S. 689 ff., Rz. 1 ff. 123StGH 1994/2, Entscheidung vom 4. Dezember 1995, nicht veröffentlicht, Erw. 4 unter Verweis auf Marcel Bolz, Das Verhältnis von Schutzobjekt und Schranken der Grundrechte, Zürich 1991, S. 50 ff. 124StGH 1995/12, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 1996, S. 55 (59, Erw. 5.1).
	        

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