Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

1.7Die Grundrechtstheorie Robert Alexys Robert Alexy112hat auf der Grundlage der Praxis des deutschen Bun- desverfassungsgerichtes eine weitere Grundrechtstheorie entwickelt. Sie unterscheidet zwischen «Regeln» und «Prinzipien» und geht auf Roland Dworkin, konkret auf dessen 1977 erschienene Publikation «Taking Rights Seriously» (auf deutsch: «Bürgerrechte ernstgenommen»),113 zurück.114Diese Differenzierung stellt für Robert Alexy den Schlüssel zur Lösung zentraler Probleme der Grundrechtsdogmatik dar. Die Regeln sind dabei Normen, die stets entweder nur erfüllt oder nicht erfüllt werden können. Sie verbieten also ein bestimmtes Verhalten oder verbieten es nicht. Prinzipien sind hingegen Optimierungsgebote, die in unterschiedlichem Masse erfüllt sein können. Während sich Grund- rechte sehr oft als Prinzipien präsentieren, weil noch nicht von vornehe- rein feststeht, welches Verhalten – beispielsweise eine bestimmte staatli- che Beschränkung – mit ihnen vereinbar ist oder nicht, was erst in einem Abwägungsprozess zu ermitteln ist, können Regeln sodann erst als Ergebnis der Abwägungsentscheidung formuliert werden, wobei gewisse Grundrechte von vornherein etwas regelhafter bestimmt sein können.115 Diese Prinzipientheorie, d. h. die Deutung der Grundrechte als Prinzipien, hängt eng mit der Geltung des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes zusammen,116der für das liechtensteinische Recht einerseits posi- tivrechtlich, beispielsweise in den materiellen Gesetzesvorbehalten der EMRK, normiert ist und andererseits von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch als allgemeiner (Verfassungs-)Grundsatz aner- kannt ist.117Kollidiert nun ein Grundrecht mit einem gegenläufigen Grundrecht oder einem objektiven Rechtsgut, wie beispielsweise dem Schutz der Gesundheit, liegt nach dieser Theorie ein Prinzipienkonflikt 150Tobias 
Michael Wille 112Alexy, Theorie. 113Vgl. Dworkin, Bürgerrechte, S. 54 ff. und S. 145 ff., zitiert nach Berka, Grundrechte, S. 82, Fn. 17. 114Siehe Berka, Grundrechte, S. 82, Rz. 136. 115Vgl. Berka, Grundrechte, S. 82, Rz. 136. 116Vgl. Berka, Grundrechte, S. 82, Rz. 137. 117Siehe StGH 2003/24, Urteil vom 15. September 2003, <www.stgh.li>, Erw. 3.2; vgl. auch StGH 2011/193, Urteil vom 2. Juli 2013, nicht veröffentlicht, Erw. 3.7; StGH 2011/194, Urteil vom 2. Juli 2013, nicht veröffentlicht, Erw. 3.7; siehe auch Vogt, Willkürverbot, S. 214 und S. 351, insbesondere Fn. 112.
	        

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