Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

bzw. auf Teilhabe an staatlichen bzw. vom Staat geschaffenen Einrich- tungen einzuräumen, die der Realisierung grundrechtlicher Freiheit die- nen.106Diese Grundrechtstheorie wirkt sich auf die Grundrechtsinter- pretation anders aus, als dies bei den bisher vorgestellten Grundrechts- theorien der Fall ist, jedoch keineswegs weniger einschneidend.107 1.6Die «verfassungsgemässe» Grundrechtstheorie Die bisher skizzierten Grundrechtstheorien greifen jeweils bestimmte Argumentationsmuster auf, die insbesondere in der deutschen Grund- rechtspraxis entwickelt wurden, und zeigen eindrücklich die Vielfalt unterschiedlicher Ansätze, mit denen sich die Praxis den Grundrechten annähert, um Lösungen für bestimmte Problemlagen zu finden. Darin liegt letztlich auch der Wert einer solchen Systematisierung.108Ernst- Wolfgang Böckenförde109bemängelt denn auch, dass diese unterschied- lichen Grundrechtstheorien beliebig verwendet werden. Er stellt daher nicht nur aus pragmatischen, sondern auch aus verfassungstheoretischen Gründen die Frage nach der «verfassungsgemässen Grundrechtstheo- rie», «um die ausufernde Variationsbreite der Grundrechtsinterpretation wieder zu begrenzen». Diese Fragestellung setzt allerdings voraus bzw. basiert auf der Annahme, dass der Grundrechtsteil einer Verfassung zwangsläufig von einer einzigen Ordnungsvorstellung beherrscht sein muss. Eine solche Annahme ist indes fragwürdig und wird zu Recht kri- tisiert.110Wie bereits dargelegt, sind die vorstehend erwähnten Grund- rechtstheorien nicht durchwegs miteinander unvereinbar, sondern beleuchten teilweise nur unterschiedliche Facetten der Grundrechte. Zudem darf bezweifelt werden, ob sich die Grundrechte, die schon posi- tivrechtlich mit sehr unterschiedlichen Inhalten ausgestaltet sind, auf- grund ihres äusserst breiten Spektrums «über einen theoretischen Kamm scheren lassen».111149 
Verfassungs- und Grundrechtsauslegung 106Vgl. Böckenförde, Grundrechtstheorie, S. 1536 und Berka, Grundrechte, S. 81, Rz. 135. 107Siehe dazu einlässlich Böckenförde, S. 1536. 108Siehe Berka, Grundrechte, S. 81, Rz. 135. 109Böckenförde, Grundrechtstheorie, S. 1537. 110Vgl. Berka, Grundrechte, S. 82, Rz. 135. 111Siehe Berka, Grundrechte, S. 82 f., Rz. 135.
	        

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