Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

nen zur Sicherung eines Bereiches individueller und gesellschaftlicher Freiheit, in dem der Einzelne, rechtlich gesehen, nach subjektivem Belie- ben handeln kann. Sie bilden vielmehr objektive Ordnungsprinzipien für die Lebensbereiche, die von ihnen geschützt werden. Sie entfalten und verwirklichen sich in normativen Regelungen institutioneller Art, die von der Ordnungsidee des Grundrechtes getragen sind und als sol- che die Lebensverhältnisse prägen. Sie nehmen aber gleichzeitig die Sachgegebenheiten der Lebensverhältnisse, für die sie gelten, in sich auf und verleihen ihnen dadurch normativen Gehalt.90 Die Grundrechtsinterpretation im Sinne der institutionellen Grundrechtstheorie führt etwa dazu, dass ein erheblich weitergehender Spielraum für eine gesetzliche Normierung und Ausgestaltung der grundrechtlichen Schutzbereiche eröffnet wird als nach der liberal- rechtsstaatlichen Grundrechtstheorie. Das Gesetz erscheint dabei nicht primär als ein Instrument, das die grundrechtliche Freiheit beschränkt und in sie eingreift, sondern vielmehr die grundrechtliche Freiheit ermöglicht und verwirklicht.91Sie wird damit zu einer Freiheit, die auf bestimmte Ziele hin orientiert ist, konkret auf die Realisierung des insti- tutionell-objektiven Sinns der Freiheitsgewährleistung.92Dadurch kann sie im Wege der institutionellen Sinnerfüllung zur Pflicht werden.93 Gehört nämlich zum Sinn der rechtlichen Freiheit eine «Aufgabe», so ist es nur folgerichtig, wenn die Erfüllung dieser Aufgabe auch vonseiten des Staates durch entsprechende Regelungen unterstützt, die Nichterfül- lung dagegen durch staatliche Eingriffe oder eine Reduzierung bzw. Ablehnung des Freiheitsschutzes sanktioniert wird.94 1.3Die Werttheorie der Grundrechte Diese Theorie geht zurück auf die Integrationslehre Rudolf Smends. Die Grundrechte legen dabei grundlegende Gemeinschaftswerte fest. Sie normieren «ein Wert- oder Güter-, ein Kultursystem, durch das die Ein- zelnen einen ‹materialen Status› erhalten, sich sachlich als ein Volk und 146Tobias 
Michael Wille 90Vgl. Böckenförde, Grundrechtstheorie, S. 1532. 91Böckenförde, Grundrechtstheorie, S. 1532; siehe auch Berka, Grundrechte, S. 80, Rz. 132. 92Vgl. Böckenförde, Grundrechtstheorie, S. 1532. 93Berka, Grundrechte, S. 80, Rz. 132. 94Siehe Böckenförde, Grundrechtstheorie, S. 1532.
	        

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