Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

«sozialstaatliche» Grundrechtstheorie sowie um die «Werttheorie der Grundrechte».84 1.1Die liberale (bürgerlich-rechtsstaatliche) Grundrechtstheorie Nach dieser Grundrechtstheorie sind die Grundrechte Freiheitsrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Als staatsbezogene Abwehrrechte sind sie dazu bestimmt, wichtige Bereiche individueller und gesellschaft- licher Freiheit gegenüber der Staatsmacht zu sichern.85Ob und zu wel- chen Zwecken die Grundrechtsträger von ihren Rechten Gebrauch machen, ist dabei nicht relevant, da die liberale Freiheit immer nur eine Freiheit «von» (gewissen Beschränkungen), aber niemals eine Freiheit «zu» (vorgegebenen Zwecken) ist.86Der Staat ist zudem nicht verpflich- tet, die Realisierung der grundrechtlichen Freiheit zu garantieren bzw. zu gewährleisten, denn die tatsächliche Realisierung der rechtlich gewährleisteten Freiheit bleibt als logische Folge aus dem Abwehr- und Ausgrenzungscharakter der Grundrechte der individuellen und gesell- schaftlichen Initiative überlassen. Die Grundrechte schützen nämlich einen Bereich individueller und gesellschaftlicher Freiheit vor staatlicher Beeinträchtigung und Eingriffsreglementierung und erhalten ihn so als einen vorstaatlichen, sodass die Aktualisierungskompetenz bei den Ein- zelnen und der Gesellschaft selbst liegt.87Diese Grundrechtstheorie, die besser als Grundverständnis der meisten Grundrechte gekennzeichnet wird, führt letztlich zu einer Auslegung der Grundrechte als Abwehr- rechte gegen staatliche Eingriffe.88Sie steuert damit zweifellos die Inter- pretation der Grundrechte massgebend.89 1.2Die institutionelle Grundrechtstheorie Bei der institutionellen Grundrechtstheorie haben die Grundrechte nicht primär den Charakter staatsbezogener Abwehrrechte des Einzel- 145 
Verfassungs- und Grundrechtsauslegung 84Siehe dazu eingehend Böckenförde, Grundrechtstheorie, S. 1529 ff. 85Vgl. Berka, Grundrechte, S. 80, Rz. 131 und Böckenförde, Grundrechtstheorie, S. 1530. 86Berka, Grundrechte, S. 80, Rz. 131; vgl. auch Böckenförde, Grundrechtstheorie, S. 1530 f. 87Siehe Böckenförde, Grundrechtstheorie, S. 1531. 88So Stern, Staatsrecht, S. 1682. 89Stern, Staatsrecht, S. 1682.
	        

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