Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

akten anderer Staatsorgane immer nur kontrollierend entgegentreten kann,70so sind dennoch aufgrund der Bindungswirkung seiner Ent- scheidungen die verfassungs- und grundrechtstheoretischen Äusserun- gen des Staatsgerichtshofes von besonderer Bedeutung und für das jeweils herrschende Verfassungs- und Grundrechtsverständnis prä- gend.71Solche grundsätzlichen Erwägungen zum allgemeinen Charakter und zur normativen Intention der Verfassung im Allgemeinen und der Grundrechte im Speziellen kommen allerdings in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wie Wolfram Höfling721994 bemerkte, nur sel- ten vor. Er bemängelte konkret, dass eine ausdrücklich formulierte, kon- sistente Grundrechts- und Verfassungstheorie fehle. Der Staatsgerichts- hof beziehe prinzipielle Positionen vielmehr nach Massgabe pragmati- scher Gesichtspunkte, was wiederum dazu führe, dass je nach Konfliktfall unterschiedliche Verfassungsverständnisse zum Vorschein kommen 
würden.73 III.Grundrechtstheorien 1.Allgemeines Da die Grundrechtsnormen offen formuliert und aus gesetzestechni- scher Sicht einen durchaus fragmentarischen Charakter74aufweisen, erfordern sie allgemeine Auslegungs- und Anwendungsregeln, die ein 143 
Verfassungs- und Grundrechtsauslegung <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 4.3; StGH 2008/46, Beschluss vom 30. Juni 2008, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 3.3 f.; StGH 2011/159, Urteil vom 14. Mai 2012, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 1.2; vgl. auch StGH 2001/26, Entscheidung vom 18. Februar 2002, <www.stgh.li>, Erw. 11; siehe dazu auch Wille T., Verfassungs- prozessrecht, S. 258 mit rechtsvergleichenden Hinweisen; allgemein zur Grund- rechtsbindung jeglicher Ausübung öffentlicher Gewalt siehe Höfling, Grundrechts- ordnung, S. 68 ff.; vgl. auch Bussjäger, Beschwerde, S. 859, Rz. 4. 69Siehe dazu auch Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 57. 70Vgl. Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 57. 71Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 42 und Schambeck, Theorie, S. 86; siehe zur verfassungsrechtlichen Leitfunktion des Staatsgerichtshofes auch Wille T., Verfas- sungsprozessrecht, S. 57 f. mit Rechtsprechungsnachweisen. 72Höfling, Grundrechtsordnung, S. 42. 73Dazu und zur heutigen Lage auch noch weiter hinten S. 153 ff. 74Vgl. Böckenförde, Grundrechtstheorie, S. 1529.
	        

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