Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

werden kann, anerkennt der Staatsgerichtshof u. a. das Legalitätsprinzip im Abgaberecht48sowie das Grundrecht auf Existenzsicherung.49 2.Grundrechtskatalog Aus den vorstehenden Ausführungen wird offensichtlich, dass die in Liechtenstein geltende Grundrechtsordnung auf verschiedenen Quellen aufbaut, die die Grundrechte gewährleisten:50Einerseits die völkerrecht- lich bzw. staatsvertraglich verbürgten Grund- und Menschenrechte und andererseits die landesrechtlich bzw. innerstaatlich gewährleisteten Grundrechte, wobei dabei wiederum zwischen geschriebenen und unge- schriebenen Grundrechten zu unterscheiden ist. Mit Blick auf die Ver- fassung gilt es allerdings darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof Bestimmungen ausserhalb des IV. Hauptstücks (Art. 27bis ff. LV)51nur ausnahmsweise Grundrechtscharakter zuerkennt,52da die individuellen Grundrechte und -pflichten unbestrittenermassen im IV. Hauptstück enthalten sind.53In ständiger Praxis betrachtet der Staatsgerichtshof jedoch auch die im V. Hauptstück der Verfassung aufgeführten politi- schen Beteiligungsrechte sowie die im VIII. Hauptstück geregelte 139 
Verfassungs- und Grundrechtsauslegung 48StGH 2000/39, Entscheidung vom 11. Juni 2001, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 4c; StGH 2002/66, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, Erw. 2; StGH 2009/181, Urteil vom 18. Mai 2010, nicht veröffentlicht, Erw. 3.2; StGH 2010/70, Urteil vom 20. September 2010, nicht veröffentlicht, Erw. 3.2; StGH 2012/175, Urteil vom 25. März 2013, nicht veröffentlicht, Erw. 2; einlässlich dazu Wille H., Verwaltungsrecht, S. 651 sowie ders., Legalitätsprinzip, S. 489 ff., Rz. 3 ff.; vgl. auch Vogt, Willkürverbot, S. 354 ff. 49StGH 2004/48, Urteil vom 21. Februar 2005, <www.stgh.li>, Erw. 2.1 ff.; siehe dazu auch Vogt, Willkürverbot, S. 356 ff., der darauf hinweist, dass das ungeschriebene Grundrecht auf Existenzsicherung gegenüber dem aus Art. 24 Abs. 1 LV abgeleite- ten Grundrecht auf Freilassung des Existenzminimums im Steuerrecht abzugrenzen ist (Fn. 124). 50Siehe dazu auch Villiger, Quellen, S. 34 ff., Rz. 1 ff. 51Es sind dies die im IV. Hauptstück der Verfassung erwähnten Art. 27bis–44. Eine genaue Auflistung dieser Rechte findet sich bei Villiger, Quellen, S. 34 f., Rz. 3. 52StGH 2004/63, Urteil vom 10. Mai 2005, <www.stgh.li>, Erw. 2.7.1; vgl. auch StGH 2000/8, Entscheidung vom 11. Juni 2001, Erw. 3.1; siehe dazu auch Höfling, Verfas- sungsbeschwerde, S. 115 f. mit Rechtsprechungsnachweisen. 53StGH 1997/24, Entscheidung vom 30. Januar 1998, nicht veröffentlicht, Erw. 5; StGH 1997/25, Entscheidung vom 30. Januar 1998, nicht veröffentlicht, Erw. 5.
	        

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