Darüber hinaus prüft der Staatsgerichtshof EWR-Recht bzw. sich direkt darauf stützendes Landesrecht in aller Regel36nicht auf seine Ver- fassungsmässigkeit,37da dies, so der Staatsgerichtshof38, «zumindest implizit im Widerspruch insbesondere zu Art. 7 EWRA stünde, wonach das EWR-Recht für die Vertragsparteien verbindlicher Teil des inner- staatlichen Rechts ist oder in solches umgesetzt werden muss». Aus dem Vorrang des EWR-Rechts folgt sohin zwangsläufig nicht nur der Vor- rang des positiv normierten EWR-Rechts, sondern auch von dessen Auslegung durch den EFTA-Gerichtshof, weshalb der Staatsgerichtshof konsequenterweise in aller Regel auch die Verfassungskonformität der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes nicht zu überprüfen hat.39 Der EFTA-Gerichtshof betonte bei der ersten sich bietenden Gele- genheit, dass auch das EWR-Recht Grundrechte enthält und dass die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR dabei eine wichtige Rolle spielen.40So sind nach der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes die Vorschriften des EWR-Abkommens und die Verfahrensvorschriften des ÜGA im Lichte der EMRK auszulegen, wobei die Bestimmungen der EMRK und die Urteile des EGMR wichtige Quellen sind, um die Reich- weite dieser Rechte zu fixieren.41In diesem Sinne hat auch der Staatsge- 137
Verfassungs- und Grundrechtsauslegung 36Im Sinne seiner in Fn. 34 f. angegebenen Rechtsprechung ist wohl davon auszuge- hen, dass der Staatsgerichtshof seine Zurückhaltung gegenüber dem EWR-Recht dann aufgibt, wenn dieses den Grundprinzipien und Kerngehalten der Grundrechte der LV widerspricht. 37Der Staatsgerichtshof hat aber gemäss Art. 22 f. StGHG jedenfalls generell die Mög- lichkeit, im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens Staatsverträge auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Erkennt der Staatsgerichtshof im Rahmen eines solchen Normprüfungsverfahrens auf Antrag eines Gerichtes oder einer Ver- waltungsbehörde bzw. von Amtes wegen, dass ein Staatsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen mit der Verfassung unvereinbar sind, hebt er gemäss Art. 23 StGHG ihre innerstaatliche Verbindlichkeit auf. 38StGH 2011/200, Urteil vom 7. Februar 2012, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2011/170, Urteil vom 19. Dezember 2011, nicht veröffentlicht, Erw. 3.2; StGH 2011/104, Urteil vom 19. Dezember 2011, nicht veröffentlicht, Erw. 4.1. 39StGH 2011/200, Urteil vom 7. Februar 2012, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2011/170, Urteil vom 19. Dezember 2011, nicht veröffentlicht, Erw. 3.2; StGH 2011/104, Urteil vom 19. Dezember 2011, nicht veröffentlicht, Erw. 4.1. 40Vgl. Baudenbacher, Grundfreiheiten, S. 851, Rz. 113; siehe auch StGH 2013/42, Urteil vom 2. September 2013, nicht veröffentlicht, Erw. 4.4. 41Siehe Baudenbacher, Grundfreiheiten, S. 852, Rz. 114.