Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Rechtsordnung den Begriff «Grundrecht»bzw. «Grundrechte». Die LV spricht vielmehr noch ähnlich wie das österreichische StGG, in dem die Rede von den «allgemeinen Rechten der Staatsbürger»ist,13«Von den all- gemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen».14Im Zusam- menhang mit dem Grundrechtsschutz verwendet die LV dann allerdings in Anlehnung an das österreichische Vorbild den formalen Begriff des «verfassungsmässig» gewährleisteten Rechtes (Art. 104 Abs. 1 LV, Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 15 Abs. 1 StGHG).15Das österreichische B-VG, das ebenfalls an keiner Stelle den Terminus «Grundrecht» verwendet,16 spricht in streng positivistischem Sinne von «verfassungsgesetzlich» ge- währleisteten Rechten (Art. 144 B-VG; § 82 Abs. 2 VfGG).17 1.3Rechtsprechung des 
Staatsgerichtshofes 1.3.1Materieller Grundrechtsbegriff In seiner früheren Rechtsprechung18verstand der Staatsgerichtshof wie- derum wohl in Anlehnung an die Judikatur des österreichischen Verfas- sungsgerichtshofes19unter einem verfassungsmässig gewährleisteten Recht im Sinne eines formellen, positivistisch geprägten Grundrechts- verständnisses20«jedes subjektive Recht auf Grund einer Norm im Ver- 134Tobias 
Michael Wille 13Vgl. Berka, Grundrechte, S. 15, Rz. 29. 14So die Überschrift des IV. Hauptstückes der LV; siehe schon vorne Fn. 5. 15Vgl. dazu auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 22. 16Vgl. Schambeck, Theorie, S. 83 f.; siehe auch Berka, Grundrechte, S. 15, Rz. 29. 17Siehe StGH 2004/45, Urteil vom 29. November 2004, <www.stgh.li>, Erw. 2.1; Schambeck, Theorie, S. 84 vermutet, dass der Begriff «Grundrechte» für die Schöp- fer des B-VG vielleicht zu sehr mit präpositiven bzw. naturrechtlichen Aspekten verknüpft war, sodass man bewusst die streng positivistische Formulierung «verfas- sungsgesetzlich gewährleistete Rechte» gewählt habe. 18Einlässlich zur Entwicklung der Grundrechtsprechung des Staatsgerichtshofes Hoch, Schwerpunkte, S. 66 ff. 19So qualifiziert der österreichische Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte «subjektive Rechte, die durch eine im Verfassungsrang ste- hende Rechtsnorm eingeräumt sind», was immer dann der Fall ist, wenn ein hin- längliches individualisiertes Parteiinteresse an der Einhaltung einer objektiven Ver- fassungsnorm besteht. Machacek, Verfahren, S. 50 unter Verweis auf VfSlg 12.838/ 1991 und 17.507/2005 sowie Berka, Verfassungsrecht, S. 384, Rz. 1161; vgl. dazu auch Schambeck, Theorie, S. 83 f. 20Siehe dazu schon einlässlich Hoch, Schwerpunkte, S. 66 ff.; eingehender dazu wei- ter hinten S. 154 ff.
	        

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