Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

legende bzw. fundamentale, existenzielle Rechte des Einzelnen gegen- über dem Staat.3Gemeinhin wird zwischen Grund- und Menschenrech- ten unterschieden. Der Geltungsgrund der Menschenrechte liegt entwe- der im Naturrecht oder im Völkerrecht, sodass sich unabhängig von sei- ner Staatsangehörigkeit jeder Mensch auf sie berufen kann, weshalb auch von Jedermannsrechten die Rede ist.4Grundrechte (leges fundamenta- les) sind dagegen vor dem Hintergrund ihrer verfassungsgeschichtlichen Entwicklung gesehen, insbesondere des Konstitutionalismus, der den Staatsbürgern gewisse Bürgerrechte zusicherte, staatliche Rechte, die verfassungsrechtlich garantiert sind.5Aufgrund ihres persönlichen Schutzbereiches handelt es sich dabei oft um Staatsbürgerrechte. Je nach Ausgestaltung des persönlichen Geltungsbereiches können sie auch Jedermannsrechte bzw. Menschenrechte sein. Auch wenn aufgrund der Internationalisierung des Menschenrechtsschutzes tendenziell die Grundrechte zu Menschenrechten ausgebaut wurden bzw. werden, wie sich dies auch in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes widerspie- gelt,6so ist das Konzept der Bürgerrechte, insbesondere mit Blick auf die 132Tobias 
Michael Wille richts entscheide.li>, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2012/176, Urteil vom 4. Februar 2013, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 3.1. 3Siehe für die Schweiz beispielsweise Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, S. 66, Rz. 205 und für Österreich Schambeck, Theorie, S. 83. Zum Begriff und der deut- schen Entwicklung der Grundrechte siehe etwa Pieroth/Schlink, Grundrechte, S. 13, Rz. 43; zur Unterscheidung zwischen dem Begriff der Grundrechtsnorm und demjenigen des Grundrechts siehe Alexy, Theorie, S. 39 f.; aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes siehe etwa StGH 1998/10, Urteil vom 3. September 1998, LES 1999, S. 218 (223, Erw. 1), wo der Staatsgerichtshof betont, dass Grundrechte «primär Schutzrechte gegen den Staat» sind. 4Siehe Berka, Grundrechte, S. 14 f., Rz. 27. 5Vgl. Berka, Grundrechte, S. 15, Rz. 28. So lautet die Überschrift des IV. Hauptstü- ckes der LV (Grundrechtskatalog) nach wie vor: «Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen», wobei unter dem von der Verfassung verwende- ten Begriff «Landesangehörige» alle Personen mit liechtensteinischem Landesbür- gerrecht ohne Unterschied des Geschlechts zu verstehen sind (LGBl. 1971 Nr. 22). Die Verfassung von 1921 knüpft wortgleich an den Titel des Zweiten Hauptstückes der Konstitutionellen Verfassung von 1862 an. 6So dehnte der Staatsgerichtshof vor allem nach der Ratifizierung der EMRK im Jahr 1982 den persönlichen Geltungsbereich der in der LV garantierten Grundrechte sukzessive auch auf Ausländer aus. Siehe zu dieser Entwicklung in der Rechtspre- chung des Staatsgerichtshofes Hoch, Schwerpunkte, S. 82 f. mit Rechtsprechungs- nachweisen. Aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes siehe StGH 2000/33, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, nicht veröffentlicht, Erw. 3.1; StGH 2004/84,
	        

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