Besonderheiten der Rechtskontrolle Siegbert
Morscher I.Einführung Der Jubilar hat sich von der – ich meine: sehr «gehobenen» – Praxis kommend frühzeitig mit wissenschaftlichen Fragestellungen befasst und seine Berufslaufbahn als Mitglied der scientific community beendet.1 Deshalb möchte ich ihm einen Beitrag zu seinem runden Geburtstag widmen, der nicht nur praktisch und rechtsdogmatisch, sondern auch rechtstheoretisch von zentraler Bedeutung ist, und zwar für die konkrete Ausgestaltung des rechtsstaatlichen Bauprinzips jeder
Staatsverfassung. II.Rechtstheoretischer Rahmen Den folgenden Ausführungen lege ich theoretische Annahmen zu - grunde, wie sie insbesondere von der Reinen Rechtslehre,2namentlich der Wiener Rechtstheoretischen Schule Hans Kelsens entwickelt wur- den.3117 1Als letztlich doch Aussenstehender möchte ich nicht darüber spekulieren, inwieweit für diese Entwicklung auch «Zwangselemente» im Gefolge der erfolgreichen Beschwerde beim EGMR (s. EGMR 28. 10. 1999, EuGRZ 2000, 475 ff. = ÖJZ 2000, 647 ff.) massgeblich gewesen sein mögen. Für die Wissenschaft vom öffentlichen Recht war und ist es jedenfalls ein Glücksfall. 2Siehe namentlich Weyer und die Brünner Schule, dazu etwa Kubes/Weinberger (Hrsg.), Die Brünner rechtstheoretische Schule, Bd. 5 der Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts (1980) sowie weitere Bände der genannten Schriftenreihe. 3Siehe dazu Kelsen, Reine Rechtslehre2(1960) sowie Walter, Der Aufbau der Rechts- ordnung2(1974).