Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

unter Einbezug direkt Interessierter von den zuständigen Behörden im Bund gefällt wurden und andere Teilentscheide in Kanton und Gemein- den dem (obligatorischen oder fakultativen) Finanzreferendum unter- standen. Auf diese Weise wurden Etappe für Etappe, in Bund, Kanton und Gemeinden betroffene Kreise direkt oder indirekt in die Projekt- planung und Projektumsetzung einbezogen und möglichen Projektgeg- nern Gründe zur späteren Opposition von vornherein entzogen. Bemer- kenswert ist ferner, dass sich das Bundesparlament, als Folge einer Volksinitiative (der sogenannten «Abzockerinitiative»), nun mit Ände- rungen im Aktienrecht zur Bekämpfung missbräuchlicher, exzessiver Entlöhnung von Managern befasst, die weit über die ursprünglich vor- gesehenen Revisionen hinausgehen. Es sind allerdings in letzter Zeit auch «Entgleisungen» (wie ich meine) direkt-demokratischer Entscheide zu verzeichnen. Ich denke etwa an die Annahme einer Volksinitiative, durch die der Bau von (wei- teren) Minaretten in der ganzen Schweiz verboten werden sollte (2009); zwei Staatsrechtler reagierten allerdings, indem sie das Projekt lancier- ten, den Minarettartikel in der Bundesverfassung durch einen Toleranz - artikel zu ersetzen.10Ich denke auch etwa an die sogenannte Ausschaf- fungsinitiative mit ihren undifferenzierten Vorschriften zur Ausweisung gewisser schematisch umschriebener Kategorien von Ausländern; in die- sem Fall formulierte das Parlament einen sogenannten Gegenvorschlag. Es sollte damit von der Möglichkeit zum Entscheid über Alternativfra- gen Gebrauch gemacht werden: einer interessanten Spielart direkt- demokratischer Entscheidverfahren. Im vorliegenden Fall wurde – bedauerlicherweise – der Text der Volksinitiative angenommen; der Sta- tus quo und der Gegenvorschlag fanden im Jahr 2010 keine Mehrheit in Volk und Ständen. Wir müssen in der Schweiz nun Verfahren suchen, mit denen Volksinitiativen verhindert werden können, die Grundprinzipien der «rule of law» widersprechen. Es sollte dabei, wie ich meine, nicht vor allem um eine Sicherung des Vorrangs des Völkerrechts als solchen gehen. Vielmehr sollten elementare Prinzipien, die der Rechtsstaatlich- 114Daniel 
Thürer 10 Jörg Paul Müller und Daniel Thürer, Toleranz als Bedingung religiöser Freiheit im Zusammenleben fehlbarer Menschen, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht 2011/I, S. 287 ff.
	        

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