Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Geist mit wirksamer Tat zu verbinden vermöge, und auch in staatlichen Dingen keiner ohne Urteil sei. Die Wirklichkeit der Abstimmungsde- mokratie zeigt, im Gegensatz zum Idealbild der Demokratie, in der öffentlichen Meinungsbildung auch häufig einen Mangel an deliberativer Qualität. Immerhin ergäbe aber, bemerkte der Schweizer Staatsrechtler Jean-François Aubert, die Annahme, dass sich von 20 Stimmbürgern in der Schweiz nur einer die Mühe gäbe, sich über die Vorlagen ins Bild zu setzen, 200000 Bürger, die über Staatsgeschäfte informiert wären; die demokratischen Rechte seien aber «un excellent moyen d’éducation civi- que et d’intégration au pays». Dasselbe gälte auch, «mutatis mutandis», für Deutschland. 3.Qualität des Deliberationsprozesses Die Güte der Demokratie bemisst sich mitunter an der Qualität der Deliberationsprozesse. Grundsätzlich lässt sich wohl festhalten, dass die Behörden sorgfältiger und eingehender deliberieren, ihre Argumente verständlicher darlegen und dass die Gesetze einfacher gestaltet werden, wenn Beschlüsse in einer zweiten Runde der demokratischen Willens- bildung noch der Volksabstimmung unterstehen und vor einer breiten Öffentlichkeit noch erörtert werden müssen. In unserem Zusammen- hang ist aber vor allem auch die Tatsache bedeutsam, dass – wie sich der seinerzeit in Tübingen und später in Zürich lehrende Staatsrechtler Fritz Fleiner ausdrückte – die Volksinitiative als «Antrag des Volkes an das Volk» den Gedanken des Verfassungsdialogs institutionell verkörpert: des von den Initianten lancierten Vorschlags einer Gruppe von Bürgern an die Gesamtheit der Mitbürger, wobei die Behörden sich im Wesentli- chen mit der Rolle eines Schiedsrichters begnügen oder sich, mittels Gegenvorschlägen oder Abstimmungsempfehlungen, selbst in den Abstimmungsvorgang einschalten. 4.Finanzwirtschaftliche Vorzüge Nicht zu missachten sind sodann die finanziellen Aspekte der direkten Demokratie. Es ist evident und empirisch erhärtet, dass Volksrechte ten- denziell eine sparsame und effiziente Wahrnehmung der öffentlichen 112Daniel Thürer
	        

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