BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL
7 iu HOCHSCHULE Vermégens- und Erwerbssteuer/Simulation Flat-Rate-Tax
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LIECHTENSTEIN
neue Erwerbsklasse. Die restlichen Erwerbsklassen bleiben bestehen
können aber auf vier Arten zusammengefasst werden; Unselbstän-
diger Erwerb, Selbständiger Erwerb, Versicherungsleistungen und
Renten, übriger Erwerb.
Sämtliche steuerpflichtigen Abzüge, ausgenommen die Abzüge für
Versicherungsleistungen und Krankenkassenprämien, werden auf-
gehoben. Dies gilt auch für alle Freibeträge des Dreisäulen-Prinzips.
Der Steuerpflichtige Erwerb als Bemessungsgrundlage errechnet
sich von den Bruttoeinkünften abzüglich Versicherungsleistungen.
Der Steuerpflichtige Erwerb wird mit einem noch zu berechnenden
Pauschalsteuersatz besteuert. Diese Flat-Rate-Tax ersetzt die pro-
gressive Steuerberechnung des alten Modells.
Nach Berechnung dieser Steuer wird den Steuerpflichtigen ein Pau-
schalabzug gewährt, welcher die bisherigen steuerbaren Abzüge
ersetzt. Dieser Pauschalabzug richtet sich nach den im Haushalt be-
findlichen Personen. Dem Alleinstehenden steht ein einfacher, den
Verheirateten ein eineinhalbfacher Pauschalabzug zu. Der Kinderab-
zug beträgt die Hälfte des Abzugs für Alleinstehende. Auch
volljährige Kinder können abgezogen werden, gleich der jetzigen
Regel. Ein relativ hoher Pauschalabzug sorgt für die Entlastung von
unteren Einkommensschichten.
Der Pauschalabzug beträgt pro Person CHF 1'000. Somit wird für
Verheiratete ein Abzug von CHF 1'500 gewährt. Der Kinderabzug
wird pro Kind mit CHF 500 festgesetzt. Der Kinderabzug wird nur
gewährt, so lange das Kind nicht mehr als CHF 12'000 Bruttoerwerb
per anno erzielt.
Der Pauschalabzug ersetzt auch die bisherigen Verheirateten- und
Alleinerziehendenabzüge.
Mit der Berücksichtigung des Pauschalabzugs entsteht die Landes-
steuer. Sie wird wie üblich mit dem individuellen
Gemeindesteuerzuschlag multipliziert. Die Summe von Landes- und
Gemeindesteuer ergibt die Gesamtsteuerbelastung des Steuerpflich-
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