Volltext: Besteuerung von natürlichen Personen im Fürstentum Liechtenstein

BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL 
7 iu HOCHSCHULE Vermégens- und Erwerbssteuer/Simulation Flat-Rate-Tax 
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LIECHTENSTEIN 
neue Erwerbsklasse. Die restlichen Erwerbsklassen bleiben bestehen 
können aber auf vier Arten zusammengefasst werden; Unselbstän- 
diger Erwerb, Selbständiger Erwerb, Versicherungsleistungen und 
Renten, übriger Erwerb. 
Sämtliche steuerpflichtigen Abzüge, ausgenommen die Abzüge für 
Versicherungsleistungen und Krankenkassenprämien, werden auf- 
gehoben. Dies gilt auch für alle Freibeträge des Dreisäulen-Prinzips. 
Der Steuerpflichtige Erwerb als Bemessungsgrundlage errechnet 
sich von den Bruttoeinkünften abzüglich Versicherungsleistungen. 
Der Steuerpflichtige Erwerb wird mit einem noch zu berechnenden 
Pauschalsteuersatz besteuert. Diese Flat-Rate-Tax ersetzt die pro- 
gressive Steuerberechnung des alten Modells. 
Nach Berechnung dieser Steuer wird den Steuerpflichtigen ein Pau- 
schalabzug gewährt, welcher die bisherigen steuerbaren Abzüge 
ersetzt. Dieser Pauschalabzug richtet sich nach den im Haushalt be- 
findlichen Personen. Dem Alleinstehenden steht ein einfacher, den 
Verheirateten ein eineinhalbfacher Pauschalabzug zu. Der Kinderab- 
zug beträgt die Hälfte des Abzugs für Alleinstehende. Auch 
volljährige Kinder können abgezogen werden, gleich der jetzigen 
Regel. Ein relativ hoher Pauschalabzug sorgt für die Entlastung von 
unteren Einkommensschichten. 
Der Pauschalabzug beträgt pro Person CHF 1'000. Somit wird für 
Verheiratete ein Abzug von CHF 1'500 gewährt. Der Kinderabzug 
wird pro Kind mit CHF 500 festgesetzt. Der Kinderabzug wird nur 
gewährt, so lange das Kind nicht mehr als CHF 12'000 Bruttoerwerb 
per anno erzielt. 
Der Pauschalabzug ersetzt auch die bisherigen Verheirateten- und 
Alleinerziehendenabzüge. 
Mit der Berücksichtigung des Pauschalabzugs entsteht die Landes- 
steuer. Sie wird wie üblich mit dem individuellen 
Gemeindesteuerzuschlag multipliziert. Die Summe von Landes- und 
Gemeindesteuer ergibt die Gesamtsteuerbelastung des Steuerpflich- 
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