BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL
7 iu HOCHSCHULE Vermügens- und Erwerbssteuer/ Simulation Flat-Rate-Tax
LIECHTENSTEIN
ten, so ist auf die weiteren Hunde der doppelte Steuersatz anzuwenden."
Mit dieser Steuer sollen Kosten und Umweltscháden durch Hunde finan-
ziert werden.
2.5.2 Billettsteuer
Die Billettsteuer wird von der Gemeinde veranlagt. Für Aufführungen und
Veranstaltungen für die Eintritt verlangt wird ist der Veranstalter verpflich-
tet eine Steuer abzuliefern. Die Billettsteuer beträgt 10% der
eingenommenen Eintrittsgelder. Der Veranstalter muss innert drei Tagen
nach Beendigung der Veranstaltung die Steuer selbst abliefern. Diese
Steuer besteht nur mehr in der Theorie. Sie wird in der Praxis nicht ange-
wandt.
2.5.3 Haushaltsumlage
Die Gemeinden in Liechtenstein kónnen für die Bedarfsdeckung für die
Bereiche Kirche, Schule und óffentliches Gesundheitswesen eine jáhrliche
Umlage erheben. Sie darf nicht hóher als zwanzig Franken sein, sofern die
Gemeinde nicht einen Zuschlag von 20096 auf die Vermógens- und Er-
werbssteuer erhebt. Die Haushaltsumlage darf den Betrag von fünfzig
Franken nicht übersteigen.”
2.5.4 Rentnersteuer
Es handelt sich um eine Pauschalbesteuerung für Vermögende Ausländer,
die in Liechtenstein keinen Erwerb erzielen. Die Rentnersteuer ist ver-
gleichbar mit der Aufwand- und Pauschalbesteuerung in der Schweiz. Sie
spielt hierzulande im Gegensatz zur Schweiz eine untergeordnete Rolle.
Bemessungsgrundlage der Steuer ist der gesamte Aufwand des Steuer-
pflichtigen, mindestens jedoch das Fünffache der Wohnungsmiete bzw.
des Mietwertes der Wohnung, oder das Dreifache vom Steuerpflichtigen
37 Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 138-142
55 Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 133-137
39 Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 143
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