Volltext: Besteuerung von natürlichen Personen im Fürstentum Liechtenstein

BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL 
7 iu HOCHSCHULE Vermügens- und Erwerbssteuer/ Simulation Flat-Rate-Tax 
LIECHTENSTEIN 
ten, so ist auf die weiteren Hunde der doppelte Steuersatz anzuwenden." 
Mit dieser Steuer sollen Kosten und Umweltscháden durch Hunde finan- 
ziert werden. 
2.5.2 Billettsteuer 
Die Billettsteuer wird von der Gemeinde veranlagt. Für Aufführungen und 
Veranstaltungen für die Eintritt verlangt wird ist der Veranstalter verpflich- 
tet eine Steuer abzuliefern. Die  Billettsteuer beträgt 10% der 
eingenommenen Eintrittsgelder. Der Veranstalter muss innert drei Tagen 
nach Beendigung der Veranstaltung die Steuer selbst abliefern. Diese 
Steuer besteht nur mehr in der Theorie. Sie wird in der Praxis nicht ange- 
wandt. 
2.5.3 Haushaltsumlage 
Die Gemeinden in Liechtenstein kónnen für die Bedarfsdeckung für die 
Bereiche Kirche, Schule und óffentliches Gesundheitswesen eine jáhrliche 
Umlage erheben. Sie darf nicht hóher als zwanzig Franken sein, sofern die 
Gemeinde nicht einen Zuschlag von 20096 auf die Vermógens- und Er- 
werbssteuer erhebt. Die Haushaltsumlage darf den Betrag von fünfzig 
Franken nicht übersteigen.” 
2.5.4 Rentnersteuer 
Es handelt sich um eine Pauschalbesteuerung für Vermögende Ausländer, 
die in Liechtenstein keinen Erwerb erzielen. Die Rentnersteuer ist ver- 
gleichbar mit der Aufwand- und Pauschalbesteuerung in der Schweiz. Sie 
spielt hierzulande im Gegensatz zur Schweiz eine untergeordnete Rolle. 
Bemessungsgrundlage der Steuer ist der gesamte Aufwand des Steuer- 
pflichtigen, mindestens jedoch das Fünffache der Wohnungsmiete bzw. 
des Mietwertes der Wohnung, oder das Dreifache vom Steuerpflichtigen 
  
37 Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 138-142 
55 Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 133-137 
39 Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 143 
35
	        

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