BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL
7 iu HOCHSCHULE Vermügens- und Erwerbssteuer/ Simulation Flat-Rate-Tax
LIECHTENSTEIN
im Jahre 2002.” Die Landeseinnahmen weisen eine bessere Bestándigkeit
auf im Gegensatz zur Betrachtung einer einzelnen Gemeinde. Eine aus-
gleichende Wirkung der Veráusserungen in den elf Gemeinden findet statt.
2.3 Nachlass- und Erbanfallsteuer
Diese Steuerart gliedert sich in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird der
Nachlass besteuert. Es handelt sich um sämtliche Vermögenswerte des
Verstorbenen, mit Ausnahme von ausländischen Grundstücken. Der Steu-
ersatz des Nachlasses ist progressiv und regelt sich in Art. 96 (SteG). Der
Steuersatz bewegt sich zwischen 0.5% und 5%.“
Die Besteuerung der Erben (Erbanfall), mit ihrem Anteil des Nachlasses,
erfolgt im zweiten Schritt. Der Steuersatz und deren Zuschläge werden in
den Artikeln 97 und 98 (SteG) geregelt. Wobei sich der Steuersatz auf den
Verwandtschaftsgrad der Erben mit dem Verstorbenen bezieht. Je enger
das Verwandtschaftsverhältnis, desto geringer der Steuersatz. Er liegt
zwischen 0.5% (Ehegatten, Eltern, Kinder und Kindeskindern) und 18%
(Drittpersonen).?! Bei einem Vermögenserwerb über CHF 20'000 wird ein
Zuschlag erhoben. Die Zuschläge sind wie folgt abgestuft:*
Bis CHF 50'000 10% Zuschlag auf den Satz der Erb-
anfallsteuer
Von CHF 50’001-150'000 20% Zuschlag
Von CHF 150'001-350'000 30% Zuschlag
Von CHF 350'001-750'000 40% Zuschlag
Ab CHF 750'001 50% Zuschlag
Die Nachlass- und Erbanfallsteuer ist sehr volatil. Im Jahre 2005 konnte
das Land Liechtenstein CHF 7.9 Mio. einnehmen. Die beiden vorangegan-
genen Jahre bescherten lediglich Einkünfte zwischen CHF 1.0 und 1.9
29 Vgl. Statistisches Jahrbuch (2006), S. 280
30 Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 96
3l Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 97
32 Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 98
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