Volltext: Besteuerung von natürlichen Personen im Fürstentum Liechtenstein

BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL 
7 iu HOCHSCHULE Vermügens- und Erwerbssteuer/ Simulation Flat-Rate-Tax 
LIECHTENSTEIN 
im Jahre 2002.” Die Landeseinnahmen weisen eine bessere Bestándigkeit 
auf im Gegensatz zur Betrachtung einer einzelnen Gemeinde. Eine aus- 
gleichende Wirkung der Veráusserungen in den elf Gemeinden findet statt. 
2.3 Nachlass- und Erbanfallsteuer 
Diese Steuerart gliedert sich in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird der 
Nachlass besteuert. Es handelt sich um sämtliche Vermögenswerte des 
Verstorbenen, mit Ausnahme von ausländischen Grundstücken. Der Steu- 
ersatz des Nachlasses ist progressiv und regelt sich in Art. 96 (SteG). Der 
Steuersatz bewegt sich zwischen 0.5% und 5%.“ 
Die Besteuerung der Erben (Erbanfall), mit ihrem Anteil des Nachlasses, 
erfolgt im zweiten Schritt. Der Steuersatz und deren Zuschläge werden in 
den Artikeln 97 und 98 (SteG) geregelt. Wobei sich der Steuersatz auf den 
Verwandtschaftsgrad der Erben mit dem Verstorbenen bezieht. Je enger 
das Verwandtschaftsverhältnis, desto geringer der Steuersatz. Er liegt 
zwischen 0.5% (Ehegatten, Eltern, Kinder und Kindeskindern) und 18% 
(Drittpersonen).?! Bei einem Vermögenserwerb über CHF 20'000 wird ein 
Zuschlag erhoben. Die Zuschläge sind wie folgt abgestuft:* 
Bis CHF 50'000 10% Zuschlag auf den Satz der Erb- 
anfallsteuer 
Von CHF 50’001-150'000 20% Zuschlag 
Von CHF 150'001-350'000 30% Zuschlag 
Von CHF 350'001-750'000 40% Zuschlag 
Ab CHF 750'001 50% Zuschlag 
Die Nachlass- und Erbanfallsteuer ist sehr volatil. Im Jahre 2005 konnte 
das Land Liechtenstein CHF 7.9 Mio. einnehmen. Die beiden vorangegan- 
genen Jahre bescherten lediglich Einkünfte zwischen CHF 1.0 und 1.9 
  
29 Vgl. Statistisches Jahrbuch (2006), S. 280 
30 Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 96 
3l Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 97 
32 Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 98 
33
	        

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