Volltext: Besteuerung von natürlichen Personen im Fürstentum Liechtenstein

BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL 
7 iu HOCHSCHULE Vermügens- und Erwerbssteuer/ Simulation Flat-Rate-Tax 
LIECHTENSTEIN 
2.1.4 Steuerabzüge und steuerfreie Einkünfte 
Ein Steuerpflichtiger, der im Steuerjahr einen steuerbaren Erwerb von CHF 
24'000 nicht übersteigt, ist automatisch von der Steuer befreit. Ist die 
Steuerpflicht in einem kürzeren Zeitraum, beispielsweise aufgrund eines 
Zuzugs im laufe des Jahres, wird der Erwerb auf das ganze Jahr hochge- 
rechnet zur Progressionsermittlung. Das Steuergesetz beschreibt weitere 
Einkünfte welche nicht der Steuer unterliegen. Die Aufzählung beinhaltet 
die wesentlichsten für die Praxis.'° 
e Aus eigenen im Ausland gelegenen Betrieben erzielten und versteu- 
erten Gewinnen 
e Einmalige Vermôgensanfälle wie Erbschaften, Schenkungen 
e Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen 
e Kinderzulagen 
e Stipendien 
e Sonstige staatliche Beihilfe 
Die liechtensteinische Praxis und das Gesetz kennen eine Reihe von Ab- 
zugsarten und steuerfreie Beträge. Die folgende Tabelle illustriert die 
einzelnen Abzugsarten. !’ Unter der Rubrik „Bemerkungen“ stehen Erläute- 
rungen, Kommentare und Praxisanwendungen. 
  
Ziffer | Abzugsart Bemerkungen und Praxisanwendungen 
  
  
16.1 Gewinnungskosten für Erwerb | Es besteht ein Pauschalabzug von CHF 1'500 
aus unselbständiger Tätigkeit welcher CHF 1'000 Fahrtkosten sowie CHF 500 
Ausbildungskosten beinhaltet. Übersteigen die 
effektiven Kosten die Pauschale müssen diese 
belegt werden. Zusätzlich können Mehrausla- 
gen für auswärtige Verpflegung oder 
Schichtarbeit abgezogen werden. Diese Ab- 
  
  
zugsart erfährt bei der Kontrolle der Behörden 
  
  
16 Vgl. FL-Steuerverwaltung interne Wegleitung, Steuerfreie Einkünfte (2007), S. 1 f. 
17 Vgl. FL-Steuerverwaltung interne Wegleitung, Abschnitt Abzüge und steuerfreie Einkünfte 
(2007), S. 24-44 
21 
 
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.