BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL
7 iu HOCHSCHULE Vermügens- und Erwerbssteuer/ Simulation Flat-Rate-Tax
LIECHTENSTEIN
2.1.4 Steuerabzüge und steuerfreie Einkünfte
Ein Steuerpflichtiger, der im Steuerjahr einen steuerbaren Erwerb von CHF
24'000 nicht übersteigt, ist automatisch von der Steuer befreit. Ist die
Steuerpflicht in einem kürzeren Zeitraum, beispielsweise aufgrund eines
Zuzugs im laufe des Jahres, wird der Erwerb auf das ganze Jahr hochge-
rechnet zur Progressionsermittlung. Das Steuergesetz beschreibt weitere
Einkünfte welche nicht der Steuer unterliegen. Die Aufzählung beinhaltet
die wesentlichsten für die Praxis.'°
e Aus eigenen im Ausland gelegenen Betrieben erzielten und versteu-
erten Gewinnen
e Einmalige Vermôgensanfälle wie Erbschaften, Schenkungen
e Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen
e Kinderzulagen
e Stipendien
e Sonstige staatliche Beihilfe
Die liechtensteinische Praxis und das Gesetz kennen eine Reihe von Ab-
zugsarten und steuerfreie Beträge. Die folgende Tabelle illustriert die
einzelnen Abzugsarten. !’ Unter der Rubrik „Bemerkungen“ stehen Erläute-
rungen, Kommentare und Praxisanwendungen.
Ziffer | Abzugsart Bemerkungen und Praxisanwendungen
16.1 Gewinnungskosten für Erwerb | Es besteht ein Pauschalabzug von CHF 1'500
aus unselbständiger Tätigkeit welcher CHF 1'000 Fahrtkosten sowie CHF 500
Ausbildungskosten beinhaltet. Übersteigen die
effektiven Kosten die Pauschale müssen diese
belegt werden. Zusätzlich können Mehrausla-
gen für auswärtige Verpflegung oder
Schichtarbeit abgezogen werden. Diese Ab-
zugsart erfährt bei der Kontrolle der Behörden
16 Vgl. FL-Steuerverwaltung interne Wegleitung, Steuerfreie Einkünfte (2007), S. 1 f.
17 Vgl. FL-Steuerverwaltung interne Wegleitung, Abschnitt Abzüge und steuerfreie Einkünfte
(2007), S. 24-44
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