HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL
Vermögens- und Erwerbssteuer/Simulation Flat-Rate-Tax
Pensionskassen bei Stellenwechseln sind nicht
erwerbssteuerpflichtig.
13.5 b
Kapitalabfindung Been-
digung Dienstverhältnis
Diese Beträge werden mit dem Vermögen und den
übrigen Erwerbseinkünften zum Rentensatz besteu-
ert, d.h. mit Progressionseinbezug, der auf eine
nach der Lebenserwartung zutreffende Rente an-
wendbar wäre.
14.1
Unterhaltsbeiträge
Beiträge welche ein Unterhaltsempfänger aufgrund
Die
Unterhaltsbeiträge werden von den Gemeindesteu-
Scheidung oder Trennung erhält (Alimente).
erkassen kontrolliert. Der Unterhaltsleistende und
die Unterhaltsempfängerin müssen identische Be-
Bei hat
Unterhaltsleistende die Leistungen zu belegen.
träge enthalten. Differenzen der
14.2
Kapitalgewinne und
Lotteriegewinne
Sie entstehen bei Verkauf von Vermögenswerten
(Wertschriften und anderes). Pro Verkäufer kann
ein Freibetrag von CHF 5'000 geltend gemacht
werden. Gewinne von Lotterien müssen ebenfalls
versteuert werden, sofern sie nicht einer ausländi-
schen Quellensteuer bereits belastet wurden. Für
die Progressionsermittlung sind sie immer relevant.
14.3
Bezüge aus Stiftungen
Es handelt sich um Bezüge an in Liechtenstein
wohnhaften Personen von Stiftungen. Geringe
Praxisbedeutung.
14.4
Erwerb aus Lizenzen,
Patenten etc.
Sofern diese Einkünfte nicht bereits im Bruttolohn
enthalten sind müssen sie zusätzlich deklariert
werden. Zusammenfassen sind dies Einkünfte aus
Lizenzen, Konzessionen und
Patenten, Rechten,
Verkauf des Goodwills.
15
Total steuerpflichtiger
Erwerb
Die Summe aller Positionen von 11.11-14.4
entspricht dem steuerpflichtigen Erwerb. Aus-
genommen sind Kapitalleistungen.
Tab. 2.2: Gliederung des steuerpflichtigen Erwerbs"
15 Vgl. FL-Steuerverwaltung interne Wegleitung, Abschnitt steuerpflichtiger Erwerb (2007), S. 1-23
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