BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL
7 iu HOCHSCHULE Vermégens- und Erwerbssteuer/Simulation Flat-Rate-Tax
LIECHTENSTEIN
Leistungsfahigkeit sollen schwacher, zu vergleichende gleich und Individu-
en mit stärkerer Leistungsfähigkeit sollen höher besteuert werden.
Problematik dabei ist die Einschätzung der Leistungsfähigkeit (vertikale
Gerechtigkeit). Um dieser Einschätzung gerecht zu werden benötigt es
einen Indikator. In den meisten Fällen wird das Einkommen gewählt. Nach
der Wahl eines geeigneten Indikators stellt sich die Frage des Steuertari-
fes. Soll dieser progressiv sein, für alle gleich oder wie seit kurzem in
Schweizer Kantonen im Gespräch degressiv? Diese Frage ist und bleibt
aktuell. Liechtenstein arbeitet im Moment mit einer Progressionstabelle. Es
werden, mit diesem Prinzip, der Exekutive keine Schranken der Besteue-
rung auferlegt.
Äquivalenzprinzip: Dieses Prinzip geht von einem unvollkommenen
Staat aus, bei dem die Besteuerung nach jeweiliger Zustimmung zum
Ausgabenprojekt getätigt werden. Den Entscheidungsträgern in Steuerfra-
gen werden rigorose Schranken der Besteuerung auferlegt. Die
Wertschätzung der jeweiligen staatlichen Leistung bestimmt den Tarif der
Steuer, in so fern kann eine diesem Prinzip gerecht werdende Besteuerung
progressiv sein muss es aber nicht. Eine Rechtfertigung dieses Prinzips ist
gegeben, wenn sie der Gesamtheit der Bürger keinen abschliessenden
Nutzenverlust bedeutet, sondern als Leistung für eine staatliche Gegen-
leistung.’
1.7 Geschichte und Bedeutung des Steuerrechts im Fürstentum
Liechtenstein
Bereits vor dem zweiten Weltkrieg hat Liechtenstein wichtige gesetzliche
Werke geschaffen, welche Jahrzehnte später den wirtschaftlichen Auf-
schwung mitprägten. Folgende Aufzählung gibt einen Überblick über die
wichtigsten geschichtlichen Fakten:* Um ausländisches Kapital anzuziehen
trat 1923 nach schweizerischem Vorbild das Steuergesetz (SteG) in Kraft.
7 Vgl. Homburg (2007), S. 8
8 Vgl. Marxer/Goop/Oberhuber et al. (2003), S. 157 ff.
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