Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

sätzlich einer Wählergruppe an, weshalb diese im politischen Geschehen Liechtensteins eine bedeutende Rolle einnehmen. Parteien prägen die liechtensteinische Politik, obwohl der Begriff «Partei» in der liechtensteinischen Rechtsordnung selten gebraucht wird. Stattdessen wird sowohl von der Verfassung (Art. 46, 49, 96 LV)165 wie auch vom Volksrechtegesetz (Art. 20, 38, 40 VRG) der Begriff «Wählergruppe» verwendet. Aber weder die Verfassung noch das Volks- rechtegesetz bestimmen formal rechtliche Bedingungen an eine Wähler- gruppe. Damit kann eine Wählergruppe als loses Gebilde ohne rechtli- chen Gründungsakt bestehen und an Landtagswahlen teilnehmen. Was aber unter «Partei» zu verstehen ist, muss erst geklärt werden. In einem sehr allgemeinen Begriffsverständnis wird unter «Partei» eine Gruppe gleichgesinnter Bürger verstanden, die sich die Durchsetzung gemeinsamer politischer Vorstellungen zum Ziel gesetzt hat.166Diese in- haltliche Definition ist sehr weit und gestattet unabhängig von Zielset- zung, Programm, Organisationsform und Handlungsmuster die Sub- sumtion praktisch aller (historischen) Interessengruppen unter den Be- griff «Partei». Es scheint somit unklar, wann eine politische Gruppe als «Partei» bezeichnet werden kann und wann nicht.167Allerdings müssen sich Parteien gemäss dem «Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien»168zu den Grundsätzen der Verfassung be- 99 
Partei, Wählergruppe und Fraktion 165 Der Begriff «Wählergruppe» trat in der ursprünglichen Originalverfassung von 1921 nicht auf, sondern wurde erstmals durch das Verfassungsgesetz LGBl 1939, Nr. 3, mit welchem das Verhältniswahlrecht eingeführt wurde, in die Verfassung aufge- nommen. 166 Nohlen, Wahlrecht 1989, S. 448; Winkler, Parteien, S. 182. 167 Eine weitere Minimaldefinition liefert Nohlen I, S. 449. Diese beruht auf zwei eng miteinander verknüpften Prämissen: Sie unterstellt als Voraussetzung für die For- mierung und Existenz von Parteien, dass in einer differenzierten Gesellschaft Inte- ressenverhältnisse vorhanden sind und sieht die Partei definiert durch die Dialektik von Teil und Ganzem. Parteien repräsentieren Teilinteressen und streben doch nach Totalität, indem sie ihr Partikularinteresse als allgemeines durchzusetzen versuchen. 168 Gesetz vom 28.06.1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Par- teien (Parteien-BeiträgeG), LGBl 1984, Nr. 31, Art. 1 ff.: Damit eine politische Par- tei eine Entschädigung erhalten kann, muss sie entweder im Landtag vertreten sein oder bei der letzten Landtagswahl in beiden Wahlkreisen aufgetreten sein und dabei mindestens drei Prozent der abgegebenen Wählerstimmen als Parteisumme im gan- zen Land erreicht haben. Zusätzlich muss eine politische Partei in Form eines Ver- eins (Art. 246 ff PGR) errichtet sein und sich zu den Grundsätzen der Verfassung bekennen. Die Höhe der Beiträge ist für die politischen Parteien bei CHF 810000
	        

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