Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

2.3Einberufungs- und Abberufungsrecht Obwohl das Volk zwar nach der Wahl dem Landtag weder Weisungen erteilen noch sonst die Entscheidungen der Abgeordneten bestimmen kann, kann es den Landtag durch ein begründetes schriftliches Verlangen von 1000 wahlberechtigten Landesbürgern oder einen Gemeindever- sammlungsbeschluss von drei Gemeinden durch den Landtagspräsident einrufen lassen (Art. 2 GOLT). Darüber hinaus kann das Volk über be- gründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens 1500 wahlberechtig- ten Landesbürgern oder vier Gemeinden eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtags erzwingen (Art. 48 Abs. 2, 3 LV). Dieses Abbe- rufungsrecht kann dabei aber nur gegen den Landtag als solchen, nicht aber gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht werden (Art. 86 Abs. 2 VRG). Das Volk hat bisher vom Ein- und Abberufungsrecht noch nie Gebrauch gemacht. 2.4Misstrauensantrag und Abschaffung der Monarchie Ganz andere Einflussnahmemöglichkeiten des Volkes auf den Staat stel- len der Misstrauensantrag gegen den Landesfürsten und die Initiative auf Abschaffung der Monarchie dar. Den Misstrauensantrag gegen den Landesfürsten müssen mindes- tens 1500 Landesbürger begründet einbringen. Der Landtag ist dabei in- soweit involviert, als er über den Misstrauensantrag eine Empfehlung abzugeben und eine Volksabstimmung anzuordnen hat. Bei Annahme des Misstrauensantrags wird dieser dem Fürsten zur Behandlung nach dem Hausgesetz übermittelt, woraufhin dem Landtag die Entscheidung des Familienrates mitgeteilt wird. Der Misstrauensantrag ist damit un- verbindlich (Art. 13ter. LV).149Da das Fürstenhaus gemäss dessen Haus- gesetz über den Misstrauensantrag entscheidet, welches gegen Volksent- 93 
Instrumente der direkten Demokratie 149 Stotter (S. 93) meint dazu: «Ist ein Misstrauensantrag in einer Volksabstimmung an- genommen, wird er dem Landesfürsten zur Behandlung übergeben. [...] Dies be- deutet, dass die Entscheidung der Gesamtheit stimmberechtigter Mitglieder des Fürstlichen Hauses [...] sechs Monate nicht übersteigt.»
	        

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