Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Falls der Landtag nicht von sich aus eine Volksabstimmung be- schliesst, kann das Volk unter folgenden Bedingungen ein Referendum erzwingen: Der Gesetzesbeschluss bzw. Finanzbeschluss darf vom Landtag nicht als dringlich erklärt sein. Finanzbeschlüsse müssen zudem eine einmalige neue Ausgabe von mindestens CHF 500 000 oder eine jährlich wiederkehrende neue Ausgabe von CHF 250 000 verursachen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann hat eine Volksabstimmung stattzufinden, falls der Landtag eine solche beschliesst oder falls inner- halb von 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlus- ses mindestens 1000 wahlberechtigte Landesbürger bzw. mindestens drei Gemeinden ein darauf gerichtetes Begehren stellen (Art. 66 Abs. 1 LV).134Das Begehren muss dabei von den wahlberechtigten Landesbür- gern (Art. 64 Abs. 2 LV)135schriftlich bzw. von den drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse gestellt werden und auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes lauten (Art. 64 Abs. 2 LV). Dasselbe Prozedere gilt auch bei einzelnen Verfassungsbestimmungen oder der Verfassung insgesamt sowie bei Staatsverträgen mit der Ausnahme, dass wenigstens 1500 wahlberech- tigte Landesbürger oder wenigstens vier Gemeinden das Referendum begehren müssen (Art. 65 Abs. 2, 66bis LV). Kommt das Referendum schliesslich zustande, dann entscheidet darüber die absolute Mehrheit 90Direktdemokratische 
Elemente der Verfassung schen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999, Stand am 30.11.2008, SR 101) trägt die Überschrift «Obligatorisches Referendum». Danach müssen folgende Geschäfte dem Volk und den Ständen unterbreitet werden: Änderungen der Bundesverfas- sung, der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu suprana - tionalen Gemeinschaften und die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt (diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesver- sammlung zur Abstimmung unterbreitet werden). Das Volk kann nur über Volks- initiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung, über Volksinitiativen auf Teilre- vision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind sowie bei Uneinigkeit der beiden Räte über die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, ab- stimmen. 134 Die Exekutive darf bei Krediten zu Projekten, welche grundsätzlich der Volksab- stimmung unterliegen, nicht die Referendumsgrenze durch Aufspaltung in einzelne kleinere Kredite umgehen, da dies die Institution des Referendums weitgehend aus- höhlen würde. Siehe dazu auch BGE 108 Ia 234, S. 242. 135 Die Unterschrift und Stimmberechtigung der Landesbürger muss von der Gemein- devorstehung ihres Wohnsitzes beglaubigt sein.
	        

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