Postulate der direkten Demokratie.108Die direkte Demokratie ist in Liechtenstein «eine flankierende Systemkomponente der Mischverfas- sung in ihrer Kombination von repräsentativer Demokratie und Erbmo- narchie».109 Im Vergleich mit der Schweiz kann zusammenfassend festgehalten werden, dass Liechtenstein und die Schweiz «über ein gut ausgebautes und sowohl inhaltlicher als auch konzeptioneller Hinsicht vergleichba- res Set an direktdemokratischen Instrumenten verfügen».110Mar xer/ Pállinger stellen als Unterschied fest, dass in der Schweiz die Volksab- stimmungen zum politischen Standardrepertoire gehören, auf das die Akteure routinemässig zurückgreifen. Dagegen gelangten die liechten- steinischen Volksrechte nur im Ausnahmefall zur Anwendung. Diese er- füllten viel stärker als in der Schweiz die Funktion einer Notbremse oder eines Sicherheitsventils des Volkes gegenüber der politischen
Elite.111 2.Instrumente der direkten Demokratie 2.1Verfassungs- und Gesetzesinitiativen Mittels Verfassungs- und Gesetzesinitiativen kann das Volk dem Land- tag ausgearbeitete Entwürfe vorlegen, welche für den Landtag verbind- lich sind (Art. 64 LV). Allerdings ist dieses Recht nicht auf Verfassungs- bestimmungen bzw. Gesetze beschränkt, da das Initiativrecht gemäss Schurti auch «als Defensivwaffe gegen verfassungswidrige Verordnun- gen eingesetzt werden kann».112Hoch unterstellt hingegen alle Verord- nungen der Volksinitiative: «Eine Initiative kann jederzeit lanciert wer- den. Selbst Verordnungen [...] können auf diese Weise zu Fall gebracht werden.»113Ausgeschlossen ist eine solche formulierte Initiative «bei den individuell-konkreten Finanzbeschlüssen und wohl auch bei Erlassen, welche zur Zollvertragsmaterie gehören».11485
Instrumente der direkten Demokratie 108 Marxer/Pállinger, S. 33. 109 Marxer/Pállinger, S. 33. 110 Marxer/Pállinger, S. 51. 111 Marxer/Pállinger, S. 51. 112 Schurti, 1994, S. 251. 113 Hoch, S. 223. 114 Hoch, S. 223.