lichkeit des Machtmissbrauchs, da die Möglichkeit dazu um so geringer ist, je geringer die Kompetenzen eines Organs sind. Auch die korrum- pierende Wirkung ist kleiner, wenn weniger Macht in einer Hand kon- zentriert ist.91 Allerdings müssen für die Ausübung einer Funktion oft zwei oder mehrere Organe zusammenwirken, oder es sind gegenseitige Kontrollen vorgesehen. Deshalb hat die Gewaltenteilung neben einer Unterschei- dung der einzelnen Staatsgewalten auch zu Zuständigkeitsüberschnei- dungen, besser gesagt zu gegenseitigen Mitwirkungs- und Kontrollrech- ten geführt. Für Waschkuhn handelt es sich dabei um «ein Netz von Ver- bindungen, Mitwirkungs-, Widerspruchs- und Kontrollbefugnissen».92 Derartige Überschneidungen sind «nicht als Durchbrechungen des Prin- zips Gewaltentrennung, sondern als dessen Bestandteil zu sehen, weil Mässigung und Kontrolle der Macht oberstes Ziel ist, dem sowohl die Teilung der Staatsfunktionen als auch deren partielle Zusammenführung zum Zwecke gegenseitiger Hemmung dienen».93 Zusammengefasst kann Gewaltentrennung «nicht ein beziehungs- loses Nebeneinander von Staatsfunktionen sein, sondern ist lediglich als funktionelle Scheidung bestimmter Aufgaben in einem einheitlichen und geschlossenen Verfassungssystem zu sehen».94Im amerikanischen Re- gierungssystem wird diese Art der Gewaltenverschränkung und damit gegenseitiger Kontrollen und Ausbalancierungen (Hemmnisse und Ge- gengewichte) von Legislative und Exekutive als «checks and balances» bezeichnet.95Ein solches System von «checks and balances» setzt «bei allen Beteiligten zumindest die Bereitschaft zur Kooperation auf der gemeinsamen Plattform des bestehenden demokratischen Systems vo- raus».9681
Gewaltenteilung – Gewaltenverschränkung 91 Koja, S. 139. 92 Waschkuhn, 1993, S. 272. 93 Koja, S. 141. 94 Kelsen, S. 229. 95 Dieses System geht auf Montesquieu zurück und wurde von den Federalists bei der US-amerikanischen Verfassungsinterpretation weiterentwickelt (Schüttemeyer, Checks, S. 107). Siehe dazu auch Allgäuer, S. 104. 96 Löschnak, S. 559.