Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Wird aber ein Kandidat vom Stimmzettel gestrichen und durch ei- nen Kandidaten einer anderen Partei ersetzt, dann gewinnt der neu ein- gesetzte Kandidat sowie dessen Partei (panaschieren) diese Stimme.71 Aufgrund all dieser Wahlmöglichkeiten kann der liechtensteinische Wahlvorgang insgesamt als sehr wählerfreundlich beurteilt werden. Das Wahlrecht ist allerdings auch ein «Bestrafungswahlrecht», da es dem Wähler nur die Streichung von Kandidaten eröffnet, nicht aber ein Kumulieren: «Der Kandidat allein kann nicht isoliert (ohne Partei- stimme im Rucksack) präferiert werden.»72Zudem kann der Wähler, falls ihm lediglich ein Kandidat zusagt, diesen nur mit einer Stimme un- terstützen, auch wenn er alle anderen Kandidaten streicht. Es wäre in solch gelagerten Fällen von Vorteil, wenn der Wähler die durch die Strei- chung «frei gewordenen Stimmen» frei kumulieren könnte. Damit be- käme das Wahlrecht einen positiven und «belohnenden» Charakter. In der Schweiz ist bei den Nationalratswahlen das Kumulieren in allen Kantonen, welche mehr als einen Sitz zu vergeben haben und da- her nach dem Proporzsystem wählen, möglich. Nicht gültig ist jedoch das Kumulieren, welches über die einmalige Wiederholung des gleichen Kandidaten hinausgeht (Art. 35 Abs. 3, Art. 38 Abs. 2, 3 CH-BPR)73. M. E. ist eine solche Wahlmöglichkeit sachdienlich und sollte dem Wäh- ler in Liechtenstein zur Verfügung stehen. Nach Schliessung der Wahllokale ermittelt die Wahlkommission aus den gültigen Stimmen das Ergebnis und erstellt ein Protokoll, wel- ches Auskunft über die Kandidaten- und die Zusatzstimmen gibt (Art. 34 VRG). Dieses Protokoll wird sodann von der Hauptwahlkom- mission jedes Wahlkreises überprüft, worauf die Zuteilung der Mandate durch die Regierung erfolgt (Art. 54 VRG). Als Abschluss der Landtagswahlen veröffentlicht die Regierung die Wahlergebnisse in den amtlichen Kundmachungsorganen (Art. 62 LV). 75 
Verfahren vor der Wahl und Wahlvorgang 71 Waschkuhn, 1994, S. 311 f. Panaschieren bedeutet mischen. Auf einer Liste werden Namen gestrichen und an deren Stelle handschriftlich Kandidierende anderer Listen desselben Wahlkreises gesetzt. Beim Panaschieren verliert die Partei, deren Liste be- nutzt wurde, Stimmen an die anderen Parteien, deren Vertreter auf die Liste gesetzt wurden (Nohlen, Panaschieren, S. 618). 72 Waschkuhn, 1994, S. 312. 73 Schweizerisches Bundesgesetz über die politischen Rechte (CH-BPR), SR 161.1.
	        

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