Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

ist,56besitzt m. E. für Liechtenstein mit seiner sehr homogenen Gesell- schaft und seiner Parteienlandschaft kaum Gültigkeit, zumal dieser Pro- blematik durch die Sperrklausel – auch in der Höhe von 4 Prozent – und die Kombination von Listen- und Persönlichkeitswahl entgegengewirkt werden 
kann.57 5.Wahlrecht Das Wahlrecht im engeren Sinn bedeutet das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht).58Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Landesangehörigen, «die das 18. Lebens- jahr vollendet und seit einem Monat vor der Wahl oder Ab stim mung im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR)59haben» (Art.1 VRG). Personen, die sich im Ausland zum Besuch einer Lehranstalt oder zu zeitweiliger Arbeit wie Saisonarbeit aufhalten oder vorübergehend in einer ausländischen Heilanstalt untergebracht sind, behalten gemäss Art. 1 Abs. 2 VRG solange ihr Stimmrecht, wie sie die übrigen Vorausset- zungen erfüllen und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Dem- nach ist die aktive und passive Wahlberechtigung demjenigen entzogen, der kraft Gesetzes oder rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung im Stimmrecht eingestellt ist, der unter Vormundschaft steht (ausgenom- men die Bevormundung auf eigenes Begehren), der während einer Wahl oder Abstimmung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst oder der durch behördliche Verfügung in eine Verwahrungs-, Versorgungs- oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen ist (solange diese Einweisung andauert) (Art. 1 Abs. 2 VRG). Die Wahlberechtigten haben nicht nur ein Wahlrecht, sondern auch eine Pflicht zur Teilnahme an den Landtagswahlen. Dies ergibt sich aus 71 
Wahlrecht 56 Koja, S. 168 ff. 57 Koja, S. 170. 58 Nohlen, Wahlrecht, S. 1098. 59 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20.01.1926, LGBl 1926, Nr. 4. Ge- mäss Art. 32 befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Es kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
	        

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