dus-AbänderungsG)38und ist daher eine über ein Jahrhundert alte Tra- dition. Zudem besteht gemäss Marxer durch die Auflösung der Wahl- kreise die Gefahr der Disproportionalität bzw. die Hegemonie des Oberlandes.39Diese Ansicht teilt auch Koja, der die Einführung von kleineren Wahlkreisen – und damit die Einteilung in Wahlkreise über- haupt – als notwendig erachtet, «um einer zu grossen Distanz zwischen Wählern und Abgeordneten, um der Parteienzersplitterung sowie um den Schwierigkeiten der Regierungsbildung entgegenzuwirken».40Letz- tere Gefahr besteht insofern nur bedingt, da im Unterland auch nach Auflösung der zwei Wahlkreise 35 Prozent der Wahlberechtigten leben und damit das Verhältnis von 3:2 – entsprechend den beiden Wahlkrei- sen – annähernd faktisch bestehen bleibt.41 Zusammenfassend lassen sich viele Argumente für eine Auflösung der Teilung in zwei Wahlkreise anführen. Dadurch könnte der Wähler – losgelöst von seinem Wohnort – die seiner Ansicht nach fähigsten Kan- didaten landesweit wählen. Allerdings muss ergänzt werden, dass derzeit für die Auflösung der zwei Wahlkreise faktisch kein Wille
besteht. 4.Sperrklausel Unter Sperrklauseln «versteht man jene Bestimmungen, die solche Par- teien bei der Zuteilung von Stimmen ausschliessen, die nicht einen be- stimmten Prozentsatz der gesamten Zahl der abgegebenen Stimmen er- reichen».42 In Liechtenstein liegt die Sperrklausel bei 8 Prozent (Art. 46 Abs. 3 LV). Gemäss Nohlen dient diese Sperrklausel «der Verfestigung des be- stehenden»43Parteiensystems, da sie für kleine Wählergruppen eine hohe Hürde darstellt und damit eine starke Parteienzersplitterung aus- 68Landtagswahlen
38 Gesetz vom 19.02.1878 über Abänderung des Landtags-Wahlmodus (Wahlmodus- AbänderungsG). 39 Befragung Marxer. 40 Koja, S. 170. 41 Bei den Landtagswahlen 2009 durften im Unterland 6388 und im Oberland 12105 Personen wählen (<www.landtagswahlen.li>, 03.08.2010). 42 Ermacora, S. 469. 43 Nohlen, Wahlrecht 1989, S. 77.