Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

ter, politischer Einfluss auf die staatliche Willensbildung soll gewahrt bleiben. Dieser Gedanke wird dadurch verstärkt, dass die Abgeordne- tenzahl beider Wahlbezirke fixiert ist, ohne Rücksicht auf die Zunahme der Zahl der Stimmberechtigten».24 Wird die Einteilung in zwei Wahlbezirke kritisch hinterfragt, dann können zwei wichtige Grundsätze der Verfassung gegen diese räumliche Teilung des Wahlvorgangs in Oberland und Unterland angeführt wer- den: erstens die Einheit des liechtensteinischen Volkes und zweitens die Einheit seines Repräsentationsorgans, des Landtags.25Durch die Verfas- sung ist die Staatsgewalt Liechtensteins nicht in zwei Landschaften, son- dern im Fürsten und im Volk verankert (Art. 2 LV). Zudem beruht durch Einführung des demokratischen Wahlrechts in den Jahren 1918 bzw. 1921 der Landtag nicht mehr auf der Repräsentation der Stände, Ge- meinden oder Landschaften, sondern auf der parlamentarischen Vertre- tung des Volkes. Deshalb hat der Landtag gemäss Art. 45 LV die Rechte und Interessen des Volkes als Gesamtheit der Landesangehörigen wahr- zunehmen. Da die Abgeordneten im Landtag «einzig nach ihrem Eid und ihrer Überzeugung» (Art. 57 LV) abstimmen (freies Mandat) und damit nicht an ihren Wahlkreis gebunden sind, spielen die Wahlkreise für die Ausübung der Funktion des Landtags und seiner Abgeordneten als Volksvertretung «eine untergeordnete Rolle».26Darüber hinaus wird die Einheit des liechtensteinischen Volkes innerhalb des Landtagsgebietes als Grundlage der parlamentarischen Repräsentation im Landtag durch das einheitliche Wahlrecht aller Landesbürger betont. «Ein Indiz dafür, dass die Verfassung die Einheitlichkeit und Gleichheit der politischen Rechte der Landesbürger über die Gliederung der Wahlbezirke stellt, ist auch die Bestimmung, dass die Achtprozent-Sperrklausel für die Man- datszuteilung sich auf die im ganzen Land abgegebenen gültigen Stim- men bezieht.»27 Nicht nur die Verfassung liefert Argumente, die für eine Aufhe- bung der beiden Wahlkreise sprechen. So kam es bereits zweimal zu ei- 64Landtagswahlen 
24 Stotter, S. 70. 25 Gutachten des Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler, zitiert in LTP 2007, S. 378 ff. (nicht publiziert). 26 Gutachten des Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler, zitiert in LTP 2007, S. 378 ff. (nicht publiziert). 27 Gutachten des Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler, zitiert in LTP 2007, S. 379 (nicht publiziert).
	        

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