Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Gleichzeitig mit den 25 Abgeordneten werden stellvertretende Ab- geordnete gewählt, wobei jeder Wählergruppe in einem Wahlbezirk auf jeweils drei Abgeordnete ein stellvertretender Abgeordneter zusteht, aber mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht (Art. 46 Abs. 2 LV). Zu stellvertretenden Abgeordneten werden diejenigen Kandidaten, die auf der Wahlliste der betreffenden Wählergruppe unter den nichtgewählten Kandidaten am meisten Stim- men erhalten haben (Art. 60 
LV). 3.Wahlkreise Liechtenstein ist bei Landtagswahlen in zwei Wahlbezirke unterteilt: Im Wahlkreis Oberland werden fünfzehn und im Wahlkreis Unterland zehn Abgeordnete gewählt (Art. 46 LV). Diese Einteilung in zwei Wahlkreise geht auf das Jahr 1878 zurück.21 Gemäss der Terminologie von Nohlen – sowie angesichts der ge- ringen Mandatszahl – verfügt Liechtenstein damit über grosse Mehr- mannwahlkreise. Mit Blick auf das Proporzwahlrecht ergibt dies fol- gende Regel: Je grösser der Wahlkreis, desto grösser der Proporzeffekt des Wahlsystems, das heisst desto grösser die Chancen kleiner Wähler- gruppen.22Zudem sei beim Proporzwahlrecht die «Erfolgswertgleich- heit der Stimmen [...] (in dem Masse, wie sie überhaupt nur gewährleis- tet werden kann) hergestellt».23Indem Liechtenstein ein Einheitsstaat ist, stellt die Einteilung in zwei Wahlkreise ein regionalistisches Element der Verfassung dar. Damit soll «nicht nur der ungeschmälerte Bestand von Oberland und Unterland garantiert sein, sondern auch ihr getrenn- 63 
Wahlkreise VU erzielt demnach 7489 und die FL 4593 Reststimmen. Nun müssen die Rest- stimmen durch 1,2,3,... dividiert werden und der Grösse nach nebeneinander aufge- schrieben werden. Dies ergibt folgendes Bild: 7489 (VU), 6193 (FBP), 4593 (FL), 3745 (VU), 3097 (FBP), 2496 (VU), 2297 (FL), 2064 (FBP), usw... Da hier nur noch ein Mandat zu verteilen ist, erhält dieses die VU, da sie in der Auflistung über die Höchstzahl verfügt. Wären aber rein hypothetisch noch fünf Restmandate zu ver- geben, dann würde die VU und die FBP jeweils zwei Restmandate erhalten, wäh- rend sich die FL mit einem begnügen müsste. 21 Gesetz vom 19.02.1878 über Abänderung des Landtags-Wahlmodus, LGBl 1878, Nr. 2. 22 Nohlen, Wahlrecht 1989, S. 65. 23 Nohlen, Wahlrecht 1989, S. 115.
	        

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