Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

2.Wahlsystem Die Ausführungen zur Geschichte des Landtags haben aufgezeigt, dass das Wahlsystem Liechtensteins mehrere Anpassungen erfuhr. Dabei kann die Entscheidung über Bewahrung oder Änderung von Wahlsyste- men als ein Ausdruck politischer Machtrelationen zu einer be stim mten Zeit verstanden werden.14 Die Grundprinzipien des heute gültigen Wahlsystems Liechten- steins ergeben sich aus Art. 46 Abs. 1 LV: «Der Landtag besteht aus 25 Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimm- rechtes nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Das Ober land und Unterland bilden je einen Wahlbezirk.» Die Stimmenverrechnung kann in einem Verhälniswahlsystem verschie- den ausgestaltet sein. Gemäss Art. 50 VRG richtet sich das Wahlergeb- nis vor allem nach der Summe der für die einzelnen Kandidaten einer Partei abgegebenen gültigen Stimmen, weshalb das Verhälniswahlsystem Liechtensteins als Kandidatenproporz bezeichnet wird. Dabei können nur diejenigen Wählergruppen Mandate erhalten, welche wenigstens acht Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen (Sperr- klausel) erhalten (Art. 46 Abs. 3 LV). Um das Wahlergebnis zu ermitteln, kommen zwei verschiedene Systeme zur Anwendung: Die Grundman- date werden nach dem Hare-Niemeyer-System (System mathematischer Proportionen)15und die Restmandate nach dem Modell von Viktor d’Hondt (Höchstzahlensystem)16verteilt.17 Im Sinne des Verhältniswahlsystems werden die Stimmen aller teil- nehmenden Wählergruppen beider Wahlkreise zusammengezählt. Die Stimmen für Wählergruppen, welche dabei die Sperrklausel von acht Prozent nicht erreichen konnten, sind von der Verteilung der Mandate ausgeschlossen. Diese Stimmen werden für die Errechnung der Wahl- zahl, auch Wahlquotient genannt, nicht berücksichtigt (Art. 55 VRG). 61 
Wahlsystem 14 Waschkuhn, 1994, S. 313. 15 Nohlen, Hare-Niemeyer, S. 315. 16 Nohlen, d’Hondt, S. 146. 17 Waschkuhn, 1994, S. 310.
	        

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