Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

A.Rechtliche Grundlagen Die Darstellung der Geschichte des Landtags bezeugt, dass dem Land- tag verschiedene rechtliche Bestimmungen zugrunde liegen. Dabei sind drei Rechtsquellen herausragend: die Verfassung, die Geschäftsordnung des Landtags sowie das Volksrechtegesetz. Primäre Rechtsquelle ist die aktuelle Fassung der Verfassung von 1921. Darunter sind alle Bestimmungen subsumiert, die bis Ende 2009 in die Verfassungsurkunde oder in Verfassungsänderungsgesetze aufge- nommen wurden. Die Verfassung regelt den Landtag hauptsächlich im V. Hauptstück in den Artikeln 45 bis 70. Daneben findet der Landtag, verstreut über die ganze Verfassung, immer wieder Erwähnung. Als sekundäre Rechtsquellen sind die aktuell geltende Geschäfts- ordnung für den Landtag (GOLT) vom 11. Dezember 19961sowie das Gesetz über den Geschäftsverkehr des Landtags und die Kontrolle der Staatsverwaltung (VwKG) vom 12. März 2003 zu nennen.2 Zusätzlich dazu sind als weitere Rechtsquellen die Art. 36 bis 63 des «Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)» zu erwähnen. Dieses Gesetz regelt auch die Landtagswahlen.3 Es liessen sich hierzu viele weitere den Landtag direkt oder indirekt betreffende Bestimmungen anführen, wie etwa das «Gesetz vom 17. De- zember 1981 über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Bei- 57 
1 Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 11.12.1996 (GOLT), LGBl 1997, Nr. 61. 2 Gesetz vom 12.03.2003 über den Geschäftsverkehr des Landtags und die Kontrolle der Staatsverwaltung (VwKG), LGBl 2003, Nr. 108. 3 Gesetz vom 17.07.1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (VRG), LGBl 1973, Nr. 50.
	        

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