Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

mungen der Kommissionen und Delegationen, wobei Letztere erstmals in die Geschäftsordnung aufgenommen wurden (Art. 53 GOLT). Die politischen Rechte, wie das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht, stehen seit dem Jahr 2000 allen Landesangehörigen zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (I. zu Art. 1 Abs. 1 VR-AbändG 2000, zu Art. 29 Abs. 2 LV-AbändG 1999).91Diese müssen aber weiter- hin wenigstens einen Monat vor der jeweiligen Wahl oder Abstimmung im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz haben (I. VR-AbändG 2000). Der Gesetzgeber überarbeitete im Jahr 2002 das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder des Landtags, nachdem dieses bereits 199492erneuert worden war.93Diese veränderte Fassung hat bis heute Bestand. Der neue Titel lautet nun «Gesetz über die Be- züge der Mitglieder des Landtages und von Beiträgen an die im Land- tag vertretenen Wählergruppen» (I. Bezüge-AbändG 2002). Es enthält erhöhte Entschädigungen an die Abgeordneten und erstmals Beiträge an die Parteien. Im Jahre 2003 erfuhren mehrere Bestimmungen des Landtags auf- grund einer umfassenden Novellierung der Verfassung massive Ände- rungen. So wurde das Verfahren bei der Richterauswahl umgestaltet (I. zu Art. 11, zu Art. 96 LV-AbändG 2003).94Der Landtag entsendet dabei je einen Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wählergruppe in ein Richterauswahlgremium, wobei der Landesfürst ebenso viele Mit- glieder berufen kann wie der Landtag. Den Vorsitz sowie den Stichent- scheid hat der Landesfürst (I. zu Art. 96 LV-AbändG 2003). Der Kandi- dat wird nach vertraulichen Beratungen des Gremiums dem Landtag empfohlen, der diesen Kandidaten wählen oder ablehnen kann. Bei Ab- lehnung wird über einen neuen Kandidaten längstens binnen vier Wo- 53 
Den Landtag betreffende Novellen von 1921 bis heute 91 Gesetz vom 16.12.1999 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (VR-AbändG 2000), LGBl 2000, Nr. 56. Ebenso Verfassungsgesetz vom 16.12.1999 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters) (LV- AbändG 1999), LGBl 2000, Nr. 55. 92 Gesetz vom 24.11.1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages, LGBl 1994, Nr. 82. 93 Gesetz vom 13.12.2001 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages (Bezüge-AbändG 2002), LGBl 2002, Nr. 23. 94 Verfassungsgesetz vom 16.03.2003 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (LV-AbändG 2003), LGBl 2003, Nr. 186.
	        

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