Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

von der Regierung unabhängig (Art. 15 Abs. 1 GOLT). Die Aufgaben- bereiche des Landtagssekretärs und des Landtagssekretariats werden durch die Geschäftsordnung geregelt. Somit unterliegt der Aufgabenbe- reich des Landtagssekretärs nicht mehr einem Reglement des Präsiden- ten. Das Landtagssekretariat ist unter anderem zuständig für die Sekre- tariatsgeschäfte des Landtags und seines Präsidenten, die Protokollie- rung der Landtagsdebatten und die Herausgabe der Landtagsprotokolle, die Erfassung der Landtagsbeschlüsse und die Beschaffung von Infor- mationen und Unterlagen zuhanden der Abgeordneten (Art. 16 Abs. 2 GOLT). Die Aufzählung in der Geschäftsordnung ist nicht taxativ, da weitere Aufgaben vom Landtagsbüro in einem Reglement festgehalten werden können (Art. 16 Abs. 3 GOLT). Daneben verlängerten sich die Fristen bei Zustellungen an die Ab- geordneten. Somit muss die Einladung zur Landtagssitzung drei Wo- chen vor der Landtagssitzung zugestellt werden (Art. 18 Abs. 1 GOLT). Dasselbe gilt für die Zustellung der Vorlagen, Berichte und Anträge, wo- bei hier in dringenden Fällen die Frist durch den Landtagspräsidenten gekürzt werden kann (Art. 18 Abs. 2 GOLT). Dagegen muss der Lan- desvoranschlag und der Rechenschaftsbericht der Regierung mindestens vier Wochen vor der Landtagssitzung im Besitz der Abgeordneten sein (Art. 18 Abs. 3 GOLT). Die Tagesordnung wird weiterhin vom Präsidenten, nun aber nach Rücksprache mit dem Landtagsbüro, bestimmt (Art. 19 Abs. 1 GOLT). Dabei ist der Regierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wel- che zusätzlich und neben einem Mitglied des Landtags das Recht hat, die Kürzung oder – bei Dringlichkeit – die Ausweitung der Tagesordnung zu beantragen (Art. 19 Abs. 2 GOLT). Bei den Bestimmungen, welche die Beratungen regeln, ist neben der expliziten Erweiterung der Beratungsgegenstände gegenüber der Geschäftsordnung von 1989 um Volksinitiativen und Petitionen die Be- ratung von Gesetzesvorlagen zu nennen (Art. 26 GOLT). Bei Eintritt des Landtags auf eine Gesetzesvorlage hat nunmehr eine zweimalige Le- sung und eine Schlussabstimmung stattzufinden (Art. 30 Abs. 2 GOLT). Gesetzesbeschlüsse – wie auch Finanzbeschlüsse – müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen an die Regierung weitergeleitet werden (Art. 31 Abs. 1 GOLT). Die verschiedenen Möglichkeiten der parlamentarischen Eingänge (Art. 32 ff. GOLT) haben ebenso Neuerungen erfahren wie die Bestim- 52Den 
Landtag betreffende Novellen von 1921 bis heute
	        

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