Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

mehr die Kandidaten als die Parteien in den Vordergrund zu stellen (Art. 50 VRG). Der Wähler vergab nun mit jedem auf seiner Liste aufgeführ- ten Namen sowohl eine Partei- als auch eine Kandidatenstimme.76Da- neben erhielt jede Wählergruppe für jeden gewählten Abgeordneten ei- nen stellvertretenden Abgeordneten, soweit die Wahlliste genügend Kandidaten aufwies (Art. 60 VRG). Dieses neue Volksrechtegesetz hob durch dessen Art. 92 mehrere Gesetze, unter anderem das frühere Volksrechtegesetz von 1922 sowie das Gesetz vom 18. Januar 1939 betreffend die Einführung des Verhält- niswahlrechts auf und stellte deren zum Teil abgeänderten Inhalte auf eine neue gemeinsame und erweiterte Grundlage. Im Jahre 1982 trat das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtags in Kraft (BezügeBeiträgeG).77Die Abgeordneten erhielten ein Sitzungsgeld von CHF 170 für einen ganzen und CHF 120 für einen hal- ben Tag (Art. 2 Abs. 1 BezügeBeiträgeG). Dazu trat eine Repräsentati- onszulage als Jahrespauschale für Abgeordnete in der Höhe von CHF 1000, für stellvertretende Abgeordnete eine solche von CHF 500 (Art. 3 Abs. 1 BezügeBeiträgeG). Der Landtagspräsident erhielt ausserdem eine Zulage von CHF 6000, der Landtagsvizepräsident eine solche von CHF 3000 pro Jahr (Art. 3 Abs. 2 BezügeBeiträgeG). Neben Fahrkostenent- schädigungen (Art. 4 BezügeBeiträgeG) gab es auch Entschädigungen der Mitglieder des Landtags für ihre Auslandstätigkeit (Art. 5 ff. Bezü- geBeiträgeG). 1984 war nach langem Ringen das Frauenstimmrecht Tatsache. So- mit standen von da an «die politischen Rechte allen Landesangehörigen zu, die das 20. Lebensjahr vollendet, im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind» (I. zu Art. 29 Abs. 2 LV-AbändG 1984).78Die daraus folgende Abänderung des Volksrechtegesetzes brachte allen Landesangehörigen ein aktives und passives Wahlrecht, die das 20. Lebensjahr vollendet und seit einem 48Den 
Landtag betreffende Novellen von 1921 bis heute 76 Nohlen, Wahlsysteme, S. 213. 77 Gesetz vom 17.12.1981 über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Bei- trägen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen (BezügeBeiträgeG), LGBl 1982, Nr. 22. 78 Verfassungsgesetz vom 11.04.1984 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Einführung des Frauenstimmrechtes) (LV-AbändG 1984), LGBl 1984, Nr. 27.
	        

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