Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Wahl des Präsidenten aus der Mitte der Abgeordneten (§ 8 Abs. 1 GOLT 1969), Vorsitz des Landtagspräsidenten, Leitung der Landtagsgeschäfte (§ 9 Abs. 1 GOLT 1969) und Anordung der Sitzungen durch den Land- tagspräsidenten (§ 14 Abs. 1 GOLT 1969), grundsätzlich öffentliche Sit- zungen (§§ 20f GOLT 1969), 
2⁄3-Quorum (§ 22 Abs. 1 GOLT 1969) und das Erfordernis der absoluten Stimmenmehrheit (§ 40 GOLT 1969). Auch die Möglichkeit der Bildung von Kommissionen blieb bestehen, wobei den Kommissionen keine stellvertretenden Abgeordneten ange- hören durften (§§ 48ff GOLT 1969). Dies war ab dem Jahr 1971 durch eine Abänderung der Geschäftsordnung erlaubt (Art. 1 GOLT-AbändB 1971).73 Gleichzeitig passte die Geschäftsordnung 1969 in die Jahre gekom- mene Funktionsweisen der Zeit an. So wurden die Sitzungsprotokolle anhand von Tonbandaufnahmen angefertigt (§ 12 Abs. 1 GOLT 1969) und die verschiedenen Möglichkeiten parlamentarischer Eingänge nach dem jeweiligen Kernbereich eingeteilt und näher bestimmt. Man unter- schied nun zwischen Initiativrecht, Motion, Postulat, Interpellation und Petition (§§ 26 ff GOLT 1969). Die Beratungsgegenstände erhielten eine genaue Bezeichnung. Demnach behandelte der Landtag die in seinen Geschäftsbereich fallen- den Gegenstände einerseits aufgrund von Vorlagen, Berichten und An- trägen der Regierung oder der Kommissionen des Landtags, und ande- rerseits aufgrund von Anträgen aus der Mitte des Landtags selbst (§ 23 GOLT 1969). Das Verfassungsgesetz vom 17. Juli 1973 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 änderte das Wahlverfahren durch die Herabsetzung der Sperrklausel von 18 auf 8 Prozent (§ 1 LV-AbändG 1973).74Bereits 1962 hob der Staatsgerichtshof die Sperrklausel von 18Prozent als verfassungswidrig auf. Zusammen mit einem neuen Volks- rechtegesetz (VRG)75wurde der Kandidatenproporz eingeführt, um 47 
Den Landtag betreffende Novellen von 1921 bis heute 73 Landtagsbeschluss vom 15.04.1971 betreffend die Abänderung der Geschäftsord- nung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein (GOLT-AbändB 1971), LGBl 1971, Nr. 26. 74 Verfassungsgesetz vom 17.07.1973 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (LV-AbändG 1973), LGBl 1973, Nr. 49. 75 Gesetz vom 17.07.1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (VRG), LGBl 1973, Nr. 50.
	        

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