Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Dieses Verhältniswahlrecht war als Listenproporz ausgestaltet. Da- mit konnte der Wähler seine Stimme zwar nur einer einzigen Partei, aber mehreren Kandidaten – neun im Oberland bzw. sechs im Unterland – geben (Art. 22 Abs. 1 Verhältniswahlrecht-EinführungsG). Damit ent- schied die Zahl der erzielten Listenstimmen über die Zuteilung der Man- date an die Parteien. Die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfal- lenden Stimmen bestimmte lediglich über die Position innerhalb der Partei und somit über die Zuteilung der Mandate an die Abgeordneten.65 Es war also möglich, Kandidaten der anderen Partei in seinen Stimmzet- tel aufzunehmen, ohne dadurch die eigene Partei zu schwächen. Diese Entwicklung war der Grund dafür, dass Liechtenstein im Jahre 1939 «endgültig Parteienstaat geworden ist».66Die Einführung des Verhält- niswahlrechts brachte zwei weitere Neuerungen, die vor allem durch die damaligen besonderen Zeitumstände zu erklären sind: Zum einen wurde die Sperrklausel für Landtagsmandate auf 18 Prozent erhöht, um den Einzug neuer, vor allem aber nationalsozialistischer Parteien in den Landtag zu verhindern.67Zum anderen bestand von nun an die Mög- lichkeit der Wahl ohne Wahlvorgang, die sogenannte stille Wahl: Falls vor einer Wahl nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde und die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu Wählenden nicht überschritt, dann waren die Vorgeschlagenen durch Regierungsbeschluss als gewählt zu erklären (Art. 30 Abs. 1 Verhältniswahlrecht-EinfG).45 
Den Landtag betreffende Novellen von 1921 bis heute nisse ergab, ist sie innerpolitisch nicht ohne Folgen geblieben. Es gab eine Anzahl Leute, die glaubten, dass ein wenigstens wirtschaftlicher Anschluss an das neue Gross deutschland im Interesse Liechtensteins läge [...], während das ganze übrige liechtensteinische Volk sozusagen geschlossen an der Parole festhielt: Liechtenstein soll Liechtenstein bleiben, und die Verträge sollen beibehalten werden, die es mit der Schweiz verbinden. [...] Wir riefen die Führer beider Parteien zusammen, um in die- ser Richtung eine einhellige Erklärung an die Schweiz und das übrige Ausland zu formulieren. Die Führer [...] stellten sich im Zuge der Verhandlungen [...] auf den Standpunkt der Unabhängigkeit und Selbständigkeit, hielten es aber für notwendig, dass im gleichen Zuge eine innerpolitische Befriedung eingeleitet werde. [...] Und dieser Friede, mit welchem [...] eine verhältnismässige Vertretung im Landtage auf dem Wege des Verhältniswahlrechtes eine proportionelle Vertretung in den Behör- den und Kommissionen eingeräumt wurde, [...] dieser Friede hat Liechtenstein ge- rettet.» 65 Vogt, S. 142. 66 Batliner, Zur heutigen Lage, S. 22 (Anm. 32). 67 Vogt, S. 139.
	        

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