Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

E.Die Verfassung von 1921 Als Ergebnis der Bestrebungen nach dem Ausbau der demokratischen und parlamentarischen Rechte trat in der Folge des Ersten Weltkrieges am 5. Oktober 1921 eine neue Verfassung53in Kraft, welche trotz einiger Abänderungen in ihren Grundsätzen bis heute Bestand hat. Durch diese neue Grundlage standen erstmals das monarchische und das demokrati- sche Prinzip einander gleichwertig gegenüber. Grundlegend neu war da- bei sowohl der in Art. 2 verankerte Gedanke, dass das Fürstentum eine demokratische und parlamentarische Grundlage besitzt (Art. 2 LV idgF), als auch die Institutionalisierung direktdemokratischer Volksrechte wie die Initiative und das Referendum (Art. 64 LV idgF). Im V. Hauptstück der Verfassung sind die Bestimmungen des Landtags aufgeführt. Art. 45 bis 70 LV bauen auf der Verfassung von 1862 auf, weshalb die Einteilung in zwei Wahlbezirke ebenso bestehen blieb wie das Sitz-Verhältnis zwischen Ober- (60 Prozent) und Unter- land (40 Prozent) (Art. 46 LV idgF). Es wurde nach dem Majorzwahl- recht gewählt.54 Weitere Neuerungen betrafen die Abschaffung der Institution der drei vom Fürsten ernannten Abgeordneten sowie die Einführung des all- gemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts auf Verfassungs- ebene (Art. 46 Abs. 1 LV idgF). Zudem musste jede Gemeinde mit we- nigstens 300 Einwohnern durch einen ihrer Bürger im Landtag vertreten sein (Art. 46 Abs. 3 LV idgF). Auf die Wahl von stellvertretenden Abge- ordneten wurde verzichtet, bei dauernder Verhinderung eines Abgeord- neten hatte eine Ergänzungswahl stattzufinden (Art. 53 LV idgF). 40 
53 Verfassung idgF, LGBl 1921, Nr. 15, Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 05.10.1921. 54 Siehe dazu auch Wille, Landtag, S. 67.
	        

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