Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

nigen als gewählt, die für sich am meisten Stimmen verzeichnen konnten (§ 25 Landtagswahl-AbänderungsG). Kam aber die absolute Stimmen- mehrheit nicht für alle in einem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordne- ten zustande, dann musste eine «engere Wahl» stattfinden. Dabei konn- ten nur noch diejenigen Personen gewählt werden, die im ersten Wahl- gang die relativ meisten Stimmen erhalten hatten. Die Anzahl der Kandidaten, die zur engeren Wahl antreten konnten, war doppelt so gross wie die Zahl der noch zu vergebenden Sitze (§ 26 Landtagswahl- AbänderungsG). Das direkte Wahlrecht intendierte eine Beziehung zwischen Land- tagskandidat und Wähler, da nun der Wähler denjenigen Kandidaten di- rekt wählen konnte, der seiner Meinung nach am Besten seinen Interes- sen entsprach. Somit erwartete der Wähler vom Abgeordneten ein be- stimmtes Verhalten. Diese Bindung war und ist heute noch durch die Kleinheit Liechtensteins sehr ausgeprägt. Dadurch und als Folge des di- rekten Wahlrechts war nun die Grundlage für politische Gruppierungen endgültig gegeben, weshalb die ersten Parteigründungen, namentlich die Gründung der Christlich-Sozialen Volkspartei sowie die Fortschrittliche Bürgerpartei, in das Jahr 1918 fallen.43Somit kann seit 1918 von einem Parteiensystem gesprochen werden.44Den liechtensteinischen Zeitun- gen45ist an dieser Entwicklung sowie an den dadurch entstandenen Landtagswahlkämpfen der Parteien eine entscheidende Rolle zuzuspre- chen.46 38Die 
Zeit nach dem Ersten Weltkrieg: Der Weg zur Verfassung von 1921 43 Michalsky, S. 223. 44 Michalsky, S. 223 ff.; Geiger, Volksvertretung, S. 52: Nach Geiger waren zwar be- reits im 19. Jahrhundert Tendenzen zu Parteienbildungen erkennbar, doch hat für Michalsky vor allem die Zeit vor dem ersten Weltkrieg den Weg zum Parteiensys- tem geebnet, als sich oppositionelle Kräfte versammelten und vier Abgeordnete ih- rer Richtung bei den Landtagswahlen 1914 in den Landtag brachten. 45 Die «Oberrheinischen Nachrichten» wurden 1913 erschaffen (Michalsky, S. 231–236), was «die Geburtsstunde der parteieigenen Zeitungen im Lande» (Wille, Parteien, S. 64) und die Durchbrechung des Nachrichtenmonopols des bereits 1878 gegründeten Liechtensteiner Volksblatt (Vogt, S. 118) bedeutete. Das Liechtenstei- ner Vaterland gibt es seit dem 1. Januar 1936 (Wille, Landtag, S. 82). 46 Michalsky, S. 243.
	        

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