Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Nr. 19 Inkompatibilität regeln Staatsangestellte können ein Landtagsmandat wahrnehmen, was zu Inte- ressenkonflikten und zu einer Schwächung der Kontrollfunktion des Landtags führen kann. Damit ist die Ausarbeitung eines Gesetzes über die Unvereinbarkeit wünschenswert. Eine solche Regelung könnte etwa die Unvereinbarkeit der Mitglieder der Regierung und der Gerichte mit einem Landtagsmandat um die bei Stabsstellen und Amtsstellen beschäf- tigten Personen – oder generell um die vom Staatspersonalgesetz um- fassten Personen – erweitert werden. 3. Kontrolle der Regierung durch den Landtag Nr. 20 Verjährungsfrist der Ministeranklage Die Verjährungsfrist von einem Jahr ist im Hinblick auf die Zeitdauer, bis die Rechtsverletzung bekannt wird, sehr kurz. Sie sollte erhöht wer- den. Es wird eine Zeitdauer von vier Jahren 
vorgeschlagen. Nr. 21 Disziplinarverfahren formell regeln Das Gesetz über das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Regie- rung wurde aufgehoben, ohne im Staatsgerichtshofgesetz eine Bestim- mung zum Disziplinarverfahren gegen Regierungsmitglieder festzuset- zen. Damit das Disziplinarverfahren anwendbar ist, sollte das Verfahren im Staatsgerichtshofgesetz geregelt 
werden. Nr. 22 «Kleiner Rechenschaftsbericht» Es wird vorgeschlagen, die Hol-Schuld der Geschäftsprüfungskommis- sion in eine Bring-Schuld der Regierung zu wandeln. So könnte die Re- gierung verpflichtet werden, für jedes Quartal einen Bericht im Sinne eines «kleinen Rechenschaftsberichts» anzufertigen und der Geschäfts- prüfungskommission zu überreichen. Die Geschäftsprüfungs kom mis - sion wäre für die Genehmigung zuständig und müsste bei Misswirt- schaft eines Ressorts bzw. der Regierung das Plenum unterrichten. Da- mit wäre der Landtag dauernd in das Finanzgebaren der Regierung involviert und hätte ein erhöhtes Kontroll- und Steuerungspotenzial. 333 
Kontrolle der Regierung durch den Landtag
	        

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