Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

tüchtig bleiben. Dazu müssen den Abgeordneten eigene Informations- quellen erschlossen und sie von der Materialsuche entlastet werden. Da- mit sollte das Landtagssekretariat als Parlamentsdienst gestaltet werden, der sich ein Reglement und spezialisierte Abteilungen geben kann. Die- ser sollte zu Beginn die Abgeordneten nach der Landtagswahl in ihr Mandat einführen, die Abgeordneten in ihrer Landtagsarbeit unterstüt- zen und auch Öffentlichkeitsarbeit im Sinne einer wohlverstandenen Imagepflege für die Institution Landtag betreiben. Darauf aufbauend sollte der Parlamentsdienst kontinuierlich gestärkt 
werden. Nr. 10 Festsetzung der Landtagssitzungen Das Landtagsbüro sollte die Termine der Landtagssitzungen auf wenigs- tens zwei Jahre im Voraus festlegen, damit die Landtagsarbeit für die Mi- lizparlamentarier besser planbar 
ist. Nr. 11 Informationspflicht der Regierung Die Regierung sollte verpflichtet werden, sämtliche ihr zur Ausarbei- tung einer Vorlage zur Verfügung gestandenen Materialien (Stellungnah- men, Gutachten, Expertisen, usw.) dem Landtag mitzuteilen und auf Verlangen dem Landtagsbüro zuzustellen. Nr. 12 Regierungsbericht über Vorlagen Die Regierung sollte verpflichtet werden, zu Beginn einer Sitzungsperi- ode den Landtag mittels Bericht darüber zu informieren, welche Vorla- gen in Bearbeitung sind, damit der Landtag den Prozess begleiten oder sich zumindest darauf vorbereiten kann. Nr. 13 Vorlagepflicht eines Regierungsprogramms Damit der Landtag grundsätzlich weiss, wohin die Reise in den nächsten Jahren geht, scheint es opportun, dass die Regierung verpflichtet wird, dem Landtag ein Regierungsprogramm vorzulegen, aus dem die politi- sche Gesamtplanung der Regierung für die nächsten zwei Jahre hervor- geht. Nr. 14 Landesausschuss abschaffen Der Landtag wird jedes Jahr für mehrere Monate geschlossen. Für diese Zeit wir der Landesausschuss bestellt, während der Landtag ausgeschal- tet und damit handlungsunfähig ist. Die Institution des Landesausschus- 331 
Ausgestaltung und Funktionsweise des Landtags
	        

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