Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

2.Ausgestaltung und Funktionsweise des Landtags Nr. 5 Abgeordnetenzahl Indem der Landtag an «Zeitnot, Sachkundenot und Bewertungsnot»38 leidet, und keine personellen Ressourcen vorhanden sind, um dies zu lindern, muss der Landtag auf 50 Abgeordnete aufgestockt 
werden. Nr. 6 Parlamentarische Stellvertretung abschaffen Stellvertreter sitzen im Plenum, weil sich ordentliche Abgeordneten frei- willig vertreten lassen, ohne dass ein physischer Hinderungsgrund, son- dern eine Abkehr von einem politischen Thema oder von der Parteimei- nung vorliegt. Dies widerspricht der Verfassung, weshalb die parlamen- tarische Stellvertretung abgeschafft werden sollte. Dadurch wären nur die tatsächlich durch Wahl legitimierten ordentlichen Abgeordneten im Landtag vertreten. Dies muss allerdings mit einer Erhöhung der Man- datszahl 
einhergehen. Nr. 7 Rangfolge der parlamentarischen Stellvertretung Falls an der parlamentarischen Stellvertretung festgehalten wird, muss die Regelung eingeführt werden, dass im Stellvertretungsfall – der nur bei einem physischen Hinderungsgrund eintreten kann – derjenige Stell- vertreter an der betreffenden Landtagssitzung teilnimmt, welcher von den Stellvertretern bei den Landtagswahlen am meisten Stimmen erhal- ten hat. Nr.8AusschlussderparlamentarischenStellvertretungvonDelegationen Es widerspricht der Verfassung, dass stellvertretende Abgeordnete in Delegationen als Vollmitglied bestellt werden. Dies ergeht aus der Ver- fassung, doch sollte es aus Gründen der Rechtsklarheit – analog der Regelung bei Kommissionen – ausgeschlossen 
werden. Nr. 9 Parlamentsdienst Im «relativen Milizsystem»39müssen die nötigen Voraussetzungen ge- schaffen werden, damit der Landtag und das System an sich funktions- 330Reformen 
38Eichenberger, Kontrolle, S. 285. 39Marti, S. 109.
	        

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