Mitwirkung der Landesvertretung bedurften (§ 110 LV 1862). Demnach hatte der Landesausschuss als Hauptfunktion «die formell ununterbro- chene Wirksamkeit der Volksvertretung gegenüber den anderen Gewal- ten im Staat»33zu wahren. Er bestand aus dem Präsidenten und zwei an- deren Mitgliedern des Landtags, welche zusammen mit deren Stellver- tretern von den Abgeordneten aus ihrer Mitte gewählt wurden (§§ 111, 112 LV 1862).33
Der Konstitutionalismus und die Verfassung von 1862 33 Geiger, Volksvertretung, S. 49.