Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

B.Reformen Die Verfassung von 186235schuf den Landtag als ein gesetzmässiges 15- köpfiges Organ. Seither unterlagen die Bestimmungen des Landtags ei- nem dauernden Wandel, um ihn jeweils für die Gegenwart und die Zu- kunft zu rüsten. Dabei mussten immer wieder Entscheidungen darüber getroffen werden, inwiefern die Bestimmungen des Landtags in der Ver- fassung und der Rahmengesetze novelliert werden sollten. Aus diesem Grund wurden seit Bestehen des Landtags immer wieder die Reformbe- dürftigkeit an sich, das Ausmass oder der Inhalt möglicher Reformen hinterfragt. Während der Behandlung des Themas «150 Jahre Landtag» traten Schwächen des Landtags zu Tage. Dabei waren gerade die Strukturpro- bleme des Landtags omnipräsent, indem diese auf sämtliche Bereiche des Landtags Auswirkungen haben. Es muss versucht werden, die (strukturellen) Schwächen des Land- tags mittels Reformen zu beseitigen, damit der Landtag seiner Stellung und seinen Aufgaben gerecht werden kann. Aber Identitätskrisen sind «nicht nur etwas Gefährliches, sie können sich durchaus als heilsam er- weisen, wenn man ihnen nur offen genug ins Auge blickt».36Dabei sind die Abgeordneten ebenso wichtig wie die rechtlichen Bestimmungen. Es ist nicht im Interesse der Abgeordneten, den Landtag dermassen zu reformieren und zu regulieren, dass er nicht mehr flexibel ist, indem er starr nach einem Schema agieren muss und dabei Gefahr läuft, sich re- gelmässig in Diskussionen über formelle Probleme zu verlieren. Gleich- zeitig kann es «nicht im Interesse der Regierung liegen, ein schwaches Parlament zu haben, obwohl die Vorstellung verlockend wäre».37 328 
35LV 1862, LLA 1862. Zu finden auch im Anhang von LPS 8, S. 273 ff. 36Stäuble, S. 157. 37Moeckli, Funktionen, S. 4.
	        

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